Rz. 256

Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich durch Zahlungsklage geltend machen. Er kann aber auch zuvor Auskunftsklage erheben oder beide Ansprüche durch Erhebung einer Stufenklage miteinander verbinden. Möglich ist auch, dass der Pflichtteilsberechtigte zunächst auf Feststellung einer (Mit-)Erbenstellung und nur hilfsweise auf den Pflichtteilsanspruch (ggf. in Gestalt der Stufenklage auf Auskunft, ggf. Wertermittlung, ggf. eidesstattliche Versicherung und Zahlung des Pflichtteils) klagt.[345] Ein solches Vorgehen bietet sich insbesondere dann an, wenn die Gefahr der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen besteht. Klagt der Pflichtteilsberechtigte gleich auf Zahlung, dann sollte er zum einen sicher sein, dass er alle Nachlassgegenstände erfasst hat, und zum anderen sollte er konkrete Anhaltspunkte bezüglich deren Bewertung haben.

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