Rz. 34
Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen, wenn ihm mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zugewandt wurde und der Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist. Das bedeutet, dass der Erbe mehr erhalten haben muss als seinen Pflichtteil. Hat er dagegen weniger als seinen Pflichtteil erhalten, so gilt § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. Danach gelten Beschränkungen und Beschwerungen als nicht angeordnet, wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist dem Erben also weniger als sein Pflichtteil zugewandt worden, dann hat er die in § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. aufgezählten Beschränkungen und Beschwerungen nicht zu erfüllen.
Rz. 35
Der Erbteil kann eingeschränkt sein durch Beschwerungen, nämlich durch ein Vermächtnis oder durch eine Auflage. Die Beschränkungen können in der Anordnung eines Nacherben, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Teilungsanordnung bestehen. Die Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten als Nacherbe steht einer Beschränkung der Erbeinsetzung gleich (§ 2306 Abs. 2 BGB). Die Aufzählung in § 2306 Abs. 1 BGB ist abschließend, eine Ausdehnung auf andere Tatbestände ist abzulehnen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass § 2306 BGB auch keine Anwendung auf lebzeitige Belastungen findet. Hat der Erblasser seiner Ehefrau bereits zu Lebzeiten ein Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück eingeräumt, so geht dieses mit dem Grundstück auf die Erben über, ohne dass eine Anwendung des § 2306 BGB in Betracht käme. Entfällt eine Beschränkung oder Beschwerung bereits nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB, dann kann der pflichtteilsberechtigte Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, um seinen vollen Pflichtteil geltend zu machen. Insoweit ist er auch nicht mehr schutzbedürftig. Er hat dann nämlich noch die Möglichkeit, seinen Restpflichtteil, die Differenz zwischen dem erlangten Erbteil und seinem eigentlichen Pflichtteil, nach § 2305 BGB zu fordern. Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihn belastendes Vermächtnis nicht aus, so muss er dieses auch auf Kosten seines Pflichtteils dulden.