Rz. 98

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, mitgezählt. Nicht mitgezählt werden dagegen diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorverstorben sind, und diejenigen, welche auf ihren Erbteil verzichtet haben (§ 2310 BGB). Ein Erbverzicht wirkt also für die übrigen Beteiligten pflichtteilserhöhend.

 

Rz. 99

Durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann es zu einer Verschiebung der Erbquoten und folglich zu einer Veränderung der Pflichtteilsquoten kommen. Wird der Ehegatte aufgrund Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer,[68] so bestimmt sich sein Pflichtteil nach der nicht erhöhten Erbquote gem. §§ 1931, 1371 Abs. 2 BGB. Neben Erben erster Ordnung hat der Ehegatte einen Pflichtteil von ⅛. Zu beachten ist, dass sich in einem solchen Fall auch der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter erhöht (§ 1371 Abs. 2 S. 2 BGB).

Wird der Ehegatte dagegen Alleinerbe, so bemisst sich der Pflichtteil des einzigen Abkömmlings unter Heranziehung von § 1371 Abs. 1 BGB nach einer Erbquote von ½ auf ¼, der Pflichtteil von Eltern auf ⅛.[69]

 

Rz. 100

Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, dann verändert sich die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsquote, wenn neben dem überlebenden Ehepartner ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben berufen sind (§ 1931 Abs. 4 BGB).

[68] Grüneberg/Weidlich, § 2303 BGB Rn 15.
[69] BGHZ 37, 58.

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