Rz. 50

Für das Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB besteht grundsätzlich keine Frist (§ 2180 BGB). Der Erbe, der mit dem Vermächtnis belastet ist, hat jedoch die Möglichkeit, dem Vermächtnisnehmer eine Frist zu setzen, innerhalb derer der Vermächtnisnehmer sich entscheiden muss, ob er das Vermächtnis annimmt. Es handelt sich hierbei um eine Annahmefrist, so dass gem. § 2307 Abs. 2 S. 2 BGB das Vermächtnis als ausgeschlagen gilt, wenn es nicht innerhalb der Frist angenommen wurde. Hierbei ist zu beachten, dass mehrere Erben die Frist nur gemeinsam setzen können.[46]

 

Rz. 51

Für den Anwalt, der den Erben vertritt, stellt sich die Frage, ob der oder die Vermächtnisnehmer nicht alsbald zur Annahme des Vermächtnisses aufzufordern sind. Dies sollte schon deshalb geschehen, um klare Verhältnisse zu schaffen, zumal die eigene Frist für die Annahme der Erbschaft grundsätzlich nur sechs Wochen beträgt.

[46] OLG München FamRZ 1987, 752.

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