An
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Auskunftsbegehren über den Nachlass von _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________
Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ anwaltlich vertreten. Die Bestätigung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nebst Inkassovollmacht ist im Original beigefügt.
Unser Mandant hat uns mit der Geltendmachung seiner Ansprüche in Bezug auf den am _________________________ verstorbenen Erblasser _________________________ beauftragt. Unser Mandant ist als Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt i.S.d. §§ 2303 ff. BGB. Unser Mandant ist durch Testament vom _________________________, welches am _________________________ vor dem Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – eröffnet wurde, enterbt. Sie haben als testamentarischer Alleinerbe mit Schreiben vom _________________________ die Erbschaft angenommen.
Zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche unseres Mandanten gewährt das Gesetz in § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch über die Höhe und den Umfang des Nachlasses. Der Auskunftsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Der Erbe ist daher als Schuldner eines Pflichtteilsanspruchs verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, welches den Bestand und den Umfang des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes aufweist.
Zu den Aktiva zählen insbesondere Immobilien, Kontokorrent- und Sparkonten, Bargeldbestände, Bankdepots, Wertpapiere, Gesellschaftsbeteiligungen, Kunstgegenstände und Schmuck sowie der Hausrat. Die Nachlassgegenstände sind nach Anzahl und Art des Gegenstands einschließlich der wertbildenden Faktoren zu bezeichnen. Alle Nachlassgegenstände bitten wir mit Wertangaben zu versehen und wenn möglich Quittungen und Belege für alle Aktiva und Passiva mit vorzulegen. Sollten Nachlassgegenstände veräußert worden sein, bitten wir um Vorlage der entsprechenden Kaufverträge.
Darüber hinaus ist der Erbe verpflichtet, im Nachlassverzeichnis alle vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen (einschließlich gemischter Schenkungen und ehebezogener Zuwendungen) anzugeben. Bitte beachten Sie, dass auch ein (teilweise) unentgeltlicher Verzicht auf eine bestehende Forderung eine Schenkung in diesem Sinne darstellt. Sie sind ebenfalls verpflichtet, über bestehende Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall Auskunft zu erteilen. Sie sind verpflichtet, soweit Ihnen die erforderlichen Informationen nicht selbst bekannt sind, sich diese zu beschaffen. Zu diesem Zweck steht Ihnen z.B. ein Auskunftsanspruch gegen die Banken zu, mit welchen der Erblasser in Geschäftsverbindungen stand.
Die Auskunft hat sich auch auf solche ungeklärten Zuwendungen und Veräußerungen zu beziehen, deren Umstände es nahelegen, es handele sich wenigstens zum Teil um eine Schenkung. Dabei muss sich die Auskunft auf alle Vertragsbedingungen erstrecken, deren Kenntnis für den Pflichtteilsberechtigten wesentlich ist für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstanden ist. Auch Anstands- und Pflichtschenkungen sind daher zunächst mitzuteilen, ebenso alle Zuwendungen, die der Erblasser auch in einem Zeitraum tätigte, der länger als zehn Jahre vor dem Erbfall liegt.
Des Weiteren muss das Nachlassverzeichnis sämtliche Vorempfänge, die nach den §§ 2050 ff. BGB unter den Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringen sind, mit enthalten.
Neben allen Aktiva sind auch die Nachlassverbindlichkeiten anzugeben. Dies sind neben den Schulden des Erblassers auch die durch den Erbfall selbst entstandenen Verbindlichkeiten.
Sofern Sie nicht selbst in der Lage sind, die geforderten Informationen zu erteilen, sind Sie verpflichtet, sich diese ggf. bei den jeweiligen Kreditinstituten, den beschenkten Personen oder den entsprechenden Notaren oder auch Grundbuchämtern zu besorgen.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, den Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat, bekannt zu geben. Bitte fügen Sie der Auskunft den Ehevertrag bei. Sollte der Erblasser mit einem oder mehreren Erben einen notariellen Erbverzicht geschlossen haben, bitten wir um Mitteilung und ebenfalls um Vorlage des Vertrages.
Wir fordern Sie auf, die von unserem Mandanten gewünschte Auskunft bis spätestens
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durch Vorlage des Nachlassverzeichnisses einschließlich einer Kopie der noch vorhandenen Quittungen und Belege zukommen zu lassen. Unser Mandant wäre grundsätzlich berechtigt, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden. Unser Mandant macht hiervon zunächst keinen Gebrauch. Darüber hinaus macht unser Mandant derzeit von seinem Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, keinen Gebrauch. Die Geltendmachung wird jedoch ausdrücklich vorbehalten.
Der Vollständigkeit halber dürfen wir darauf hinweisen, dass bei nicht sorgfältiger Erstellung des Nachlassverzeichnisses Sie die ...