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Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nach § 10 Abs. 6 LPartG pflichtteilsberechtigt, wenn die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand (§ 10 Abs. 6 S. 1 LPartG)[67] und der überlebende Partner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. § 10 Abs. 6 S. 2 LPartG bestimmt dabei, dass hinsichtlich des Pflichtteilsrechts des Lebenspartners die Vorschriften des BGB mit der Maßgabe Anwendung finden, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

[67] Bonefeld, ZErb 2001, 1 ff.

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