1. Allgemeines
Rz. 85
Unter dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch versteht man grundsätzlich den aus dem realen Nachlass zu berechnenden Pflichtteil. Der reale Nachlass umfasst alle zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Gegenstände und Forderungen.
Hiervon ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterscheiden, der sich grundsätzlich aus dem fiktiven Nachlass, d.h. aus den zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen berechnet.
2. Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen (Gläubiger)
a) Allgemeines
Rz. 86
Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB.
Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge des Erblassers und seine Ehefrau und nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, seine Eltern. Dabei steht den Eltern des Erblassers und entfernteren Abkömmlingen (Enkel) nur dann ein Pflichtteil zu, wenn nähere Abkömmlinge (Kinder) nicht mehr vorhanden sind (§§ 2303, 2309 BGB). Nicht pflichtteilsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers und die Großeltern. Gleiches gilt auch für Stiefkinder, wenn sie nicht vom Erblasser adoptiert wurden.
Rz. 87
Dem überlebenden Ehegatten steht ein Pflichtteilsrecht zu, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand. Ein Pflichtteilsrecht besteht dann nicht mehr, wenn der Erblasser Antrag auf Scheidung oder auf Aufhebung der Ehe eingereicht hatte. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erblasser einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte und zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen der Scheidung oder Aufhebung der Ehe vorlagen.
b) Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs
Rz. 88
Ein Pflichtteilsanspruch ist dann gegeben, wenn die Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären, sie aber im konkreten Fall durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt wurden. Handlungen des Berechtigten selbst, die zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts führen, führen auch in der Regel zum Verlust des Pflichtteilsrechts (z.B. Erbverzicht, Erbausschlagung).
Rz. 89
Einen Pflichtteilsanspruch hat also grundsätzlich nur derjenige, der enterbt ist. Hiervon gibt es einige Ausnahmen. Es handelt sich um die Fälle der sog. "taktischen Ausschlagung". So kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2306 Abs. 1 BGB bspw. die Erbschaft ausschlagen, wenn sein Erbe beschwert ist. Ebenso hat der überlebende Ehegatte in den Fällen des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und seinen konkreten Zugewinnausgleich und daneben seinen kleinen Pflichtteil geltend zu machen.
Rz. 90
Der Erblasser muss also den Willen gehabt haben, den Pflichtteilsberechtigten zu enterben. Er kann dies ausdrücklich in seiner Verfügung von Todes wegen tun. Es genügt aber auch, wenn er es konkludent zum Ausdruck bringt, indem er bspw. eine andere Person zu seinem Alleinerben einsetzt.
Hat der Erblasser dagegen einen Pflichtteilsberechtigten lediglich übersehen, führt dies nach § 2079 BGB zu einem Anfechtungsrecht und dadurch zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Der Pflichtteilsberechtigte kann aber statt der Anfechtung auch seinen Pflichtteil verlangen.
Rz. 91
Kein Pflichtteilsrecht hat demnach
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wer darauf verzichtet hat (§ 2346 BGB), |
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auf wen sich ein Verzicht auswirkt (§ 2349 BGB), |
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wer für erbunwürdig erklärt ist (§§ 2344 ff. BGB), |
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wem der Pflichtteil wirksam entzogen ist (§ 2333 BGB bzw. §§ 2333 ff. BGB a.F.), |
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wer sein Erbe ausgeschlagen hat. |
c) Pflichtteilsrecht entfernter Abkömmlinge und der Eltern nach § 2309 BGB
Rz. 92
Entfernte Abkömmlinge (Enkel) und die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Erben werden würden. Voraussetzung ist zum einen, dass entferntere Abkömmlinge nicht durch nähere Abkömmlinge und die Eltern nicht durch Abkömmlinge des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind und dass sie zum anderen ebenfalls durch den Erblasser enterbt wurden.
Rz. 93
Ein näherer Pflichtteilsberechtigter entfällt gem. § 2309 BGB nur dann, wenn er vor dem Erbfall verstorben ist, er nach § 1953 BGB ausgeschlagen hat oder er für erbunwürdig erklärt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass ihm der Pflichtteil vom Erblasser wirksam entzogen wurde oder er einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben hat, der sich nicht auf die Abkömmlinge erstreckt.
Rz. 94
Nicht pflichtteilsberechtigt sind entferntere Abkömmlinge und Eltern, wenn der nähere Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann, wobei er hierzu nicht verpflichtet ist, er nach §§ 2306, 2307 BGB ausgeschlagen hat und letztlich auch dann, wenn er das ihm Zugewandte annimmt. Ziel und Zweck des § 2309 BGB ist, dass es nicht zu einer Doppelbegünstigung desselben Stammes kommt, indem ihm mehrere Pflichtteilsr...