1. Allgemeines
Rz. 10
In der notariellen Praxis spielt die Frage des Pflichtteilsrechts insbesondere im Rahmen der lebzeitigen Übergabe von Vermögen (vorweggenommene Erbfolge) eine Rolle, und zwar zum einen bei der Frage der Bestimmung einer Anrechnungs- bzw. Ausgleichspflicht nach §§ 2050, 2316 BGB und § 2315 BGB und zum zweiten bei der Frage eines Pflichtteilsverzichts (teilweisen Pflichtteilsverzichts), wobei Letzterer sowohl im Rahmen eines Übergabevertrags als auch eines Ehevertrags eine Rolle spielen kann.
2. Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil
a) Rechtliche Grundlagen
Rz. 11
In der Rechtspraxis werden die Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmungen, was ihre genaue Formulierung angeht, bislang leider eher stiefmütterlich behandelt. Eine nicht ordnungsgemäße Formulierung birgt aber ein erhebliches Streitpotenzial bei der späteren Erbauseinandersetzung in sich. So fehlt es in Übergabeverträgen oftmals an einer Differenzierung zwischen der Ausgleichung nach §§ 2050, 2316 BGB und der Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB. Nach § 2315 BGB hat sich ein Pflichtteilsberechtigter einen lebzeitigen Vorempfang auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen, wenn eine entsprechende Anrechnungsbestimmung getroffen wurde. Erfolgt eine Zuwendung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge", ist es Auslegungsfrage, ob Anrechnung nach § 2315 BGB oder Ausgleichung nach § 2316 BGB, beides kumulativ oder keines von beidem angeordnet sein sollte.
Rz. 12
Mit einer Anrechnung auf den Erbteil ist in der Praxis dagegen in der Regel die Ausgleichung von lebzeitigen Vorempfängen unter Abkömmlingen nach §§ 2050 ff. BGB gemeint. Ob damit auch gleichzeitig die Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB gemeint ist, ist strittig. Über die Vorschrift des § 2316 BGB wirkt sich die Ausgleichung selbst aber schon auf das Pflichtteilsrecht aus. Ein wichtiger Unterschied an dieser Stelle: Die Anrechnung nach § 2315 BGB trifft im Verhältnis zur Ausgleichung im Erbfall mit seiner Auswirkung auf den Pflichtteil (Ausgleichspflichtteil) jeden Pflichtteilsberechtigten, der die lebzeitige Zuwendung mit der Anrechnungsbestimmung erhalten hat, also auch Ehepartner und Eltern. Der Vorempfang, der im Erbfall nach den Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB zur Ausgleichung zu bringen ist und der über § 2316 BGB auch zum Ausgleichungspflichtteil führt, trifft dagegen nur die Abkömmlinge des Erblassers, die untereinander zur Ausgleichung verpflichtet sind – also nicht den Ehegatten oder die Eltern.
b) Muster: Anrechnung auf den Pflichtteil
Rz. 13
Muster 17.3: Anrechnung auf den Pflichtteil
Muster 17.3: Anrechnung auf den Pflichtteil
Der Übernehmer hat sich den Wert des unter Ziff. _________________________ übertragenen Grundbesitzes, soweit er den Wert der unter Ziff. _________________________ übernommenen Gegenleistungen übersteigt, auf seinen Pflichtteilsanspruch gemäß der Vorschrift des § 2315 BGB anrechnen zu lassen. Für die Bewertung des anrechnungspflichtigen Vorempfangs ist auf den Zeitpunkt der Zuwendung – im vorliegenden Fall auf die Umschreibung im Grundbuch – abzustellen (Erfüllungsgeschäft). Der zu diesem Stichtag ermittelte Wert ist mit Hilfe des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex auf den Zeitpunkt des Erbfalls anzupassen. Eine Ausgleichung unter Abkömmlingen gemäß den Vorschriften der §§ 2050 ff., 2316 BGB wird ausdrücklich nicht vereinbart.
c) Muster: Ausgleichung unter Abkömmlingen
Rz. 14
Muster 17.4: Ausgleichung unter Abkömmlingen
Muster 17.4: Ausgleichung unter Abkömmlingen
Der Übernehmer hat den Wert des unter Ziff. _________________________ übertragenen Grundbesitzes, soweit er den Wert der unter Ziff. _________________________ übernommenen Gegenleistungen übersteigt, im Verhältnis zu seinen Geschwistern gemäß den Vorschriften der §§ 2050 ff., 2316 BGB zur Ausgleichung zu bringen. Die Ausgleichung soll im Falle der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge, sofern die Voraussetzungen des § 2052 BGB vorliegen, erfolgen und gem. § 2316 BGB auch bei Pflichtteilsgeltendmachung. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB wird jedoch ausdrücklich nicht vereinbart, so dass es nicht zu einer Anwendung von § 2316 Abs. 4 BGB kommt.
Für die Bewertung des ausgleichungspflichtigen Vorempfangs ist auf den Zeitpunkt der Zuwendung – im vorliegenden Fall auf die Umschreibung im Grundbuch – abzustellen (Erfüllungsgeschäft). Der zu diesem Stichtag ermittelte Wert ist mit Hilfe des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex auf den Zeitpunkt des Erbfalls, sofern es um die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs geht, und ansonsten auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft anzupassen.
Rz. 15
Hinweis
Für den Fall, dass eine Zuwendung ausgleichungs- und anrechnungspflichtig ist, gilt es die Vorschrift des § 2316 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen, bei deren Anwendung ein geringerer Pflichtteilsanspruch n...