1. Allgemeines
Rz. 194
Bei der Frage, gegen wen der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu richten ist, wird oftmals angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Anspruchs ist. Dieser Irrtum ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich zunächst der Gedanke aufdrängt, dass derjenige, der etwas vom Erblasser erhalten hat, auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzungsanspruch haften müsse. Dem ist nicht so. Vielmehr sind grundsätzlich der oder die Erben Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten und insoweit auch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 2329 BGB vorliegen und der Erbe selbst nicht verpflichtet ist, kann gegen den Beschenkten vorgegangen werden.
Rz. 195
Der Anspruch aus § 2329 BGB ist, im Gegensatz zum Ergänzungsanspruch gegenüber dem Erben, nur ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch. Der Beschenkte ist nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, den geschenkten Gegenstand zum Zweck der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags herauszugeben. Er kann aber auch nach § 2329 Abs. 2 BGB die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden. Der Anspruch aus § 2329 BGB ist immer subsidiär gegenüber dem Anspruch aus § 2325 BGB.
Rz. 196
Ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB nur teilweise erfüllt, weil der Erbe selbst Beschenkter ist, so kann er, soweit er nach § 2325 BGB nicht verpflichtet ist, bezüglich des restlichen Teils auch als Beschenkter nach § 2329 BGB in Anspruch genommen werden. Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, dann steht ihm ebenso wie dem pflichtteilsberechtigten Erben die Einrede des § 2328 BGB zu.
2. Durchgriff auf den Beschenkten nach § 2329 BGB
Rz. 197
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich nur dann nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten, wenn der Erbe "nicht verpflichtet" ist. Die Frage, wann der Erbe nicht mehr verpflichtet ist, führt aufgrund des durchaus dehnbaren Begriffs zu erheblichen Streitigkeiten. Insbesondere die Frage, ob unter diesen Begriff auch der Tatbestand zu subsumieren ist, dass der Erbe nicht mehr liquide ist, ruft in Rechtsprechung und Schrifttum erhebliche Meinungsverschiedenheiten hervor.
Rz. 198
Nach Ansicht des BGH ist der Erbe dann nicht verpflichtet, wenn er nur beschränkt (§§ 1975, 1990, 2060 BGB) für den Nachlass haftet und der Nachlass zur Pflichtteilsergänzung nicht ausreicht. Gleiches gilt für den Fall, dass dem Erben die Einrede nach § 2328 BGB wegen seines eigenen Ergänzungspflichtteils zusteht, auch wenn er diese noch nicht erhoben hat. Die Rechtsprechung des BGH ging in dem genannten Fall, in dem der pflichtteilsberechtigte Miterbe direkt gegen den Beschenkten vorgegangen ist, davon aus, dass der ansonsten in Anspruch genommene Miterbe sich auf die Einrede berufen hätte. Der BGH wandte hier § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB analog an. Ob dies auch für den pflichtteilsberechtigten Enterbten gilt, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Der Entscheidung lässt sich aber zumindest im Ansatz entnehmen, dass es nicht unbedingt auf eine tatsächliche Geltendmachung ankommen kann.
Rz. 199
Nach der Rechtsprechung des RG und des BGH ist der Erbe auch dann nicht verpflichtet i.S.d. § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn feststeht, dass ein Nachlass von vornherein wertlos bzw. überschuldet ist und zur Befriedigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht ausreicht. Der BGH wendet zumindest beim pflichtteilsberechtigten Miterben zu Recht § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB analog an mit der Begründung, dass hier eine mit dem Alleinerben vergleichbare Lage vorliegt. Denn die zu kurz gekommenen Miterben dürfen letztlich nicht schlechter gestellt werden als der Alleinerbe, wenn sie infolge vorangegangener Schenkungen einen zur Befriedigung der Ansprüche nicht ausreichenden Nachlass erhalten, was letztlich auch für den pflichtteilsberechtigten Enterbten gelten muss.
Rz. 200
Ein bisher in der Rechtsprechung noch nicht entschiedenes, aber in der Literatur umstrittenes Problem ist die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte sich auch dann an den Beschenkten wenden kann, wenn der an sich verpflichtete und unbeschränkt haftende Erbe zahlungsunfähig ist. Ein Durchgriff auf den Beschenkten wird bejaht mit der Begründung, dass in diesem Fall der unbeschränkten Haftung eine Lücke vorliege, die vom Gesetzgeber nicht bedacht worden sei. Es entspreche der Natur der Sache, dass dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten nicht das Insolvenzrisiko aufzuerlegen sei. Dies sei auch trotz des Wortlauts des § 2329 BGB nicht gerechtfertigt. Abgelehnt wird der Durchgriff auf den Beschenkten mit dem Argument, dass sich aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse, dass der Beschenkte auch das Insolvenzrisiko zu tragen habe.
Rz. 201
Einen weiteren Fall, in dem direkt gegen den Beschenkten vorgegangen werden kann, stellt § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Macht der pflichtteilsberechtigte Alleinerbe selbst unter Berücksichtigung von § 2326 BGB einen Ergänzungsanspruch gel...