Rz. 252

In seiner Entscheidung vom 8.10.1984 führte der BGH zunächst aus, dass ein Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werden könne, ohne dass hierin notwendig ein gesellschaftlicher Zusammenschluss zu sehen sei.[440]

Eltern können im Rahmen der Erbengemeinschaft ihre Kinder vertreten und es bedürfe keiner familiengerichtlicher Genehmigung gem. §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB zur Fortführung des ererbten Handelsgeschäftes über den Zeitpunkt des § 27 Abs. 2 HGB hinaus.

Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte die Mutter im Rahmen der Fortführung des vom Vater ererbten Landmaschinenhandels ihre minderjährigen Kinder durch die Vertretung bei Abgabe von Schuldanerkenntnissen mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet, um das marode Geschäft zu retten. Die Entscheidung des BGH führte zur Verurteilung der Kinder. Diese erhoben gegen die Entscheidung des BGH Verfassungsbeschwerde und obsiegten. Das BVerfG stellt weder die Ausführungen des BGH zur Fortführung des ererbten Handelsgeschäftes in ungeteilter Erbengemeinschaft in Frage, noch verlangt es nach einer anderen Auslegung der §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB.[441] Vielmehr stellt das BVerfG klar, dass § 1629 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1643 Abs. 1 BGB insoweit mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, als danach Eltern im Zusammenhang mit der Fortführung eines zu einem Nachlass gehörenden Handelsgeschäfts ohne familiengerichtliche Genehmigung Verbindlichkeiten zu Lasten ihrer minderjährigen Kinder eingehen können, die über deren Haftung mit dem ererbten Vermögen hinausgehen.[442] Der Gesetzgeber wurde aufgerufen, die bestehende Lücke zu schließen.

Dies erfolgte durch Einführung des § 1629a BGB zum 1.1.1999 durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.8.1998.

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