Rz. 6

Führt eine Nachfolgeklausel dazu, dass eine Erbenmehrheit Nachfolger eines Gesellschaftsanteils ist, wird nicht diese Inhaber des Gesellschaftsanteils, sondern jeder Miterbe entsprechend seinem Erbteil[6] (Sondererbfolge), denn die Erbengemeinschaft kann nicht Mitglied einer Personengesellschaft sein.[7] Diese Auffassung ist gefestigte Rechtsprechung des BGH und wird von diesem nicht mehr in Frage gestellt.[8]

 

Rz. 7

Auch nach der Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft[9] hat die Rechtsprechung diese Auffassung nicht geändert und insbesondere die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft erneut ausdrücklich verneint,[10] obwohl der Wunschnach Abkehr von der Sondererbfolge u.a. von Eberl-Borges,[11] Weipert,[12] Heil[13] und Ivo[14] damals kontrovers diskutiert wurde.

Der BGH hat nach der zitierten Entscheidung von 2007 zuletzt mit dem Beschluss vom 28.4.2014[15] und Urteil vom 30.6.2017[16] bestätigt, dass er der Erbengemeinschaft keine Rechtsfähigkeit zubilligt.

Die Sondererbfolge ist daher weiterhin für die Gesellschaftsanteile aller Personengesellschaften anzuwenden.

 

Rz. 8

Von der Frage der dinglichen Zuordnung des Gesellschaftsanteils zum Eigenvermögen des jeweiligen Erben zu unterscheiden ist die Frage der Zugehörigkeit des Gesellschaftsanteils zum Nachlass. Diese Frage wird später (siehe Rdn 26) im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile näher erörtert.

[10] BGH, Urt. v. 11.9.2002 – XII ZR 187/00, DStR 2002, 1958; BGH Beschl. v. 17.10.2006 – VIII ZB 94/0, NJW 2006, 3715.
[11] Eberl-Borges, ZEV 2002, 125.
[12] Weipert, ZEV 2002, 300.
[13] Heil, ZEV 2002, 296.
[14] Ivo, ZEV 2004, 499.
[16] BGH, Urt. v. 30.6.2017 – V ZR 232/16, ZEV 2017, 627.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?