Rz. 9

Soweit das Vermögen des Erblassers keinen Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft enthält, geht es als ungeteilter Nachlass im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben über.

a) Auseinandersetzung bei einfacher Nachfolgeklausel

 

Rz. 10

Wie bereits oben (siehe Rdn 6) erörtert, nehmen Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften an der Universalsukzession nicht teil, vielmehr gehen sie im Wege einer Sondererbfolge in Höhe der jeweiligen Erbquote direkt auf die Erben über.

Die Folge ist eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft.[17]

 

Rz. 11

Erfolgt die Sondererbfolge aufgrund einfacher Nachfolgeklausel (vgl. Rdn 147), ergeben sich für die Auseinandersetzung keine schwerwiegenden Probleme, denn jeder Miterbe erwirbt auch einen seiner Erbquote entsprechenden Gesellschaftsanteil.

 

Beispiel

Der Erblasser ist Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft. Die Gesellschaft hat zwei Gesellschafter, die gleichmäßig beteiligt sind. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt. Daneben besitzt der Erblasser noch ein Barvermögen über 100.000 EUR.

Der Erblasser hat zwei Töchter, seine Ehefrau ist verstorben. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Die Töchter erben in Erbengemeinschaft mit einer Quote von jeweils ½ das Barvermögen.

Der Geschäftsanteil der BGB-Gesellschaft fällt jeder Tochter zu jeweils ½ zu, so dass die Gesellschaft nach dem Erbfall drei Gesellschafter hat. Die Töchter halten jeweils ¼ und der verbleibende Gesellschafter ½.

Die Auseinandersetzung dieser Erben kann durch Verteilung des Barvermögens auf die beiden Töchter zu je ½ erfolgen.

[17] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 45 V 3 a; Keller, ZEV 2001, 297.

b) Auseinandersetzung bei qualifizierter Nachfolgeklausel

 

Rz. 12

Erfolgt die Sondererbfolge aufgrund qualifizierter Nachfolgeklausel (vgl. Rdn 150) kann sich die Auseinandersetzung schwieriger gestalten.

 

Beispiel (wie oben, siehe Rdn 11)

Der Gesellschaftsvertrag sieht jedoch vor, dass die Gesellschaft jeweils nur mit dem ältesten Abkömmling des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt wird.

Im Rahmen der Sondererbfolge geht damit der Geschäftsanteil des Erblassers vollständig auf die älteste Tochter über.

Das Barvermögen fällt wie gehabt der Erbengemeinschaft, bestehend aus beiden Töchtern an. Die Quote in der Erbengemeinschaft beträgt aufgrund der gesetzlichen Erbfolge weiterhin ½.

Der Fall zeigt, dass die Auseinandersetzung hier nicht durch hälftige Teilung des Barvermögens betrieben werden kann, da die älteste Tochter wertmäßig einen höheren Anteil am Nachlass erhalten würde, als die mit gleicher Quote erbberechtigte jüngere Tochter.

Abfindungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zugunsten der jüngeren Tochter entstehen nach h.M. nicht, da die Mitgliedschaft ungeschmälert vererbt wird.[18]

Vielmehr ist der bereits erhaltene Gesellschaftsanteil bei der ältesten Tochter anzurechnen und sie schuldet einen Wertausgleich.[19] Folglich wird eine Bewertung des Gesellschaftsanteils notwendig.

 

Rz. 13

Die Verpflichtung zum Wertausgleich ist mit unterschiedlicher Begründung weitgehend unstreitig.[20]

Nach einer Auffassung ergibt sich aus der qualifizierten Nachfolgeklausel eine mit dem Erbfall vollzogenen Teilungsanordnung,[21] für die eine wertmäßige Verschiebung der Erbquoten durch die Rechtsprechung nicht zugelassen wird.[22]

Nach der anderen Auffassung erfolgt eine analoge Anwendung von § 2050 BGB, als wären die Geschäftsanteile bereits zu Lebzeiten übertragen worden.[23]

Will der Erblasser die Auseinandersetzung der Erben nicht durch die Wertermittlung des Gesellschaftsanteils belasten und ggf. höhere Zahlungsverpflichtungen des Nachfolger-Erben vermeiden, muss er die qualifizierte Nachfolgeklausel durch Regelungen im Rahmen der letztwilligen Verfügung unterstützen.

Hierzu könnte zur Vermeidung einer Auseinandersetzung der Erben überhaupt die Alleinerbeneinsetzung des qualifizierten Nachfolgers gehören. Die weichenden Erben wären nach Reimann, der das Alleinerbenmodell als einzigen, wirklich logischen, kostensparenden und einwandfreien Weg bezeichnet,[24] dann lediglich mit Vermächtnissen zu bedenken.[25]

[18] Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, HGB, § 139 Rn 23; Tiedau, NJW 1980, 2446, 2447; Heckelmann, S. 271.
[19] Damrau/Tanck/Tanck, Erbrecht, § 1922 Rn 65.
[20] Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, HGB, § 139 Rn 23; BGH, Urt. v. 22.11.1956 – II ZR 222/55, NJW 1957, 180; BGH, Urt. v. 10.2.1977 – II ZR 120/75, NJW 1977, 1339, 1342; Ulmer, ZGR 1972, 324, 326.
[21] Damrau/Tanck/Tanck, Erbrecht, § 1922 Rn 65; Tiedau, NJW 1980, 2446, 2449; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 45 V 5c; Soergel/Wolf, § 1922 Rn 25; Ulmer, ZGR 1972, 324, 327.
[23] Flume, S. 404.
[24] Reimann, ZEV 2002, 487, 492.
[25] Reimann, ZEV 2002, 487, 489.

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