Rz. 154
Im Gegensatz zu den Nachfolgeklauseln, die zu einem automatischen Eintritt der (qualifizierten) Erben in die Gesellschaft führen, eröffnet die Eintrittsklausel dem Nachfolger oder den verbleibenden Gesellschaftern ein Wahlrecht.
Zunächst erfolgt die Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter, jedoch räumt die Klausel dem Nachfolger, ggf. unter Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter, einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintritt in die Gesellschaft ein. Nach Auffassung von Ivo hat der Nachfolger für den Eintritt in die Gesellschaft im Zweifel die notwendige Einlage zu erbringen, jedenfalls aber wenn es sich um einen Dritten (Nichterben) handelt.
Der BGH bezeichnet es allerdings als Ausnahmefall, dass der Nachfolger diese Einlage tatsächlich aus eigenen Mitteln erbringen soll. In der Regel wird nach seiner Auffassung der Erblasser dem Nachfolger den Vermögenswert des Geschäftsanteils ebenfalls zur Verfügung stellen. Dies kann durch Zuwendung eines Vermächtnisses in Höhe des Abfindungsanspruches oder dadurch geschehen, dass bei gleichzeitigem Ausschluss des Abfindungsanspruches die übrigen Gesellschafter den Geschäftsanteil zunächst treuhänderisch für den Eintrittsberechtigten halten und bei dessen Eintritt an ihn übertragen. Begleitregelungen zur eigentlichen Eintrittsklausel sind daher zwingend erforderlich.
Rz. 155
Es muss weiterhin geregelt werden, was geschieht, wenn der Eintrittsberechtigte nicht in die Gesellschaft eintritt. Er kann nicht zum Eintritt gezwungen werden, da dies einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen würde. Hierzu bietet sich eine zeitliche Begrenzung der Eintrittsmöglichkeit an, um für die verbleibenden Gesellschafter keine unnötig lange Schwebezeit entstehen zu lassen.
Eine weitere Möglichkeit wäre die lebzeitige Vereinbarung unter Mitwirkung des Eintrittsberechtigten, denn aufgrund seiner Mitwirkung wird kein Vertrag zu Lasten Dritter errichtet.
Die Formulierung einer Eintrittsklausel könnte wie folgt lauten:
Formulierungsbeispiel
Beim Tode des Gesellschafters A erhält Herr/Frau (…) das Recht, in die Gesellschaft in einem der Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters entsprechenden Umfang einzutreten.
Beim Tode der Gesellschafterin B erhält Herr/Frau (…) das Recht, in die Gesellschaft in einem der Beteiligung der verstorbenen Gesellschafterin entsprechenden Umfang einzutreten.
Der oder die Eintretende hat seinen/ihren Eintritt innerhalb von zwei Monaten nach dem Tode des Gesellschafters zu erklären. Bis zu diesem Zeitpunkt halten die übrigen Gesellschafter den Kapitalanteil des Verstorbenen treuhänderisch. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Gesellschaft endgültig von den übrigen Gesellschaftern unter Abfindung der Erben des Verstorbenen fortgesetzt.
Macht der/die Eintrittsberechtigte von seinem/ihrem Eintrittsrecht Gebrauch, so sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, den Anteil unentgeltlich auf ihn/sie zu übertragen; ein Abfindungsanspruch der Erben des verstorbenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft oder die übrigen Gesellschafter ist in diesem Fall ausgeschlossen.