Rz. 176
Grundsätzlich ist die Testamentsvollstreckung an Geschäftsanteilen der GmbH zulässig.
Dies gilt nach allgemeiner Auffassung nicht nur für die Abwicklungs-, sondern auch für die Verwaltungsvollstreckung, ohne dass es einer Zustimmung der Erben oder der übrigen Gesellschafter bedarf.
Rz. 177
Die Testamentsvollstreckung kann durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Wird die Testamentsvollstreckung durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, stehen die Verwaltungsrechte den Erben zu. Ergibt sich anhand des Erblasserwillens, dass der Testamentsvollstreckung jedenfalls die Vermögensrechte unterliegen sollen, kann sich trotz Ausschluss die Testamentsvollstreckung hierauf beziehen.
Rz. 178
Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, hat er die Rechte der Gesellschafter kraft Gesetzes geltend zu machen. Hierzu können nach der zitierten Entscheidung des BGH auch Kontrollmaßnahmen innerhalb der Gesellschaft bis hin zur Durchsicht von Kontoauszügen und Journalen gehören. Kommt der Testamentsvollstrecker diesen Pflichten nicht nach, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig.
Rz. 179
Gegenüber den Erben sind die Verwaltungsrechte des Testamentsvollstreckers allerdings begrenzt, soweit sie hierdurch persönlich verpflichtet werden oder der Kernbereich der Mitgliedschaft betroffen ist. Weiterhin darf der Testamentsvollstrecker gem. § 2205 S. 3 BGB keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen. Problematisch ist die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers daher bei nachfolgenden Fallgestaltungen.
a) Kapitalerhöhung (persönliche Verpflichtung der Erben)
Rz. 180
Mit der Kapitalerhöhung werden die Gesellschafter zur Leistung des Erhöhungsbetrages verpflichtet. Es sind zwei Varianten zu unterscheiden:
aa) Erblasser hatte bereits die erhöhte Stammeinlage übernommen
Rz. 181
Hatte bereits der Erblasser die Erhöhung der Stammeinlage übernommen und ist verstorben, bevor diese in das Handelsregister eingetragen wurde, treten die Erben in genau diese Rechtsposition ein. Der Testamentsvollstrecker kann dieses Kapitalerhöhungsverfahren oder die Gründung einer neuen GmbH zu Ende führen und hierzu den Nachlass verwenden. Die Haftung der Erben bleibt in diesem Fall auf den Nachlass beschränkt.
bb) Kapitalerhöhung wird erst nach dem Erbfall betrieben
Rz. 182
Wird die Kapitalerhöhung erst nach dem Erbfall betrieben, haftet der Gesellschafter für den Betrag der Kapitalerhöhung unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Zugleich haftet er für den Ausfall der übrigen Gesellschafter gem. § 24 GmbHG.
Gehört ein Geschäftsanteil zum Nachlass einer Erbengemeinschaft und wollen die übrigen Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen, stellt sich angesichts der drohenden Haftung die Frage, ob der Testamentsvollstrecker gem. § 55 Abs. 1 GmbHG zustimmen darf. Darf er nicht zustimmen, stellt sich weiter die Frage nach den Folgen für die Erben, wenn der Testamentsvollstrecker unberechtigt zustimmt.
Rz. 183
Soweit die Kapitalerhöhung gem. §§ 57c ff. GmbHG aus Gesellschaftsmitteln erfolgen soll, ist diese Fragestellung unproblematisch, da ein Haftungsrisiko des Gesellschafters gering ist. Insoweit werden die Erben ggf. auch zur Zustimmung zu dieser Maßnahme analog § 2206 Abs. 2 BGB verpflichtet sein.
Rz. 184
Soll die Kapitalerhöhung jedoch durch Einlage erfolgen, kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gem. § 2216 Abs. 1 BGB zur Erklärung der Übernahme gem. § 55 Abs. 1 GmbHG ermächtigt sein, wenn der Erbe gem. § 2206 Abs. 2 BGB zustimmt und die Einlage aus dem vorhandenen Nachlass vollständig eingezahlt werden kann.
Ist die zu erbringende Einlage nicht aus dem Nachlass gedeckt oder erteilen die Erben keine Zustimmung zur Abgabe der Übernahmeerklärung gem. § 55 Abs. 1 GmbHG ist der Testamentsvollstrecker zur Abgabe dieser Erklärung nicht berechtigt, da ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegt.
Rz. 185
Ungeklärt scheint, ob eine trotz allem erfolgte Erklärung des Testamentsvollstreckers wirksam ist. Mayer führt hierzu aus, dass sich die Erklärung als Verfügung gem. § 2206 Abs. 1 S. 2 BGB darstelle und aus diesem Grund wirksam sei. Darüber hinaus greifen im Regelfall auch die erweiterten Verpflichtungsbefugnisse des § 2207 BGB ein.
Dörrie meint hingegen, dass die Abgabe der Übernahmeerklärung zur Kapitalerhöhung unwirksam ist, wenn die Nachlassmittel zur Erbringung der Leistung nicht ausreichen und keine Zustimmung der Erben vorliegt. Er begründet diese Auffassung mit der vergleichbaren Situation der Abgabe der Übernahmeerklärung durch einen vollmachtlosen Vertreter. Auch der Testamentsvollstrecker überschreite mit der ...