Rz. 180
Mit der Kapitalerhöhung werden die Gesellschafter zur Leistung des Erhöhungsbetrages verpflichtet. Es sind zwei Varianten zu unterscheiden:
aa) Erblasser hatte bereits die erhöhte Stammeinlage übernommen
Rz. 181
Hatte bereits der Erblasser die Erhöhung der Stammeinlage übernommen und ist verstorben, bevor diese in das Handelsregister eingetragen wurde, treten die Erben in genau diese Rechtsposition ein. Der Testamentsvollstrecker kann dieses Kapitalerhöhungsverfahren oder die Gründung einer neuen GmbH zu Ende führen und hierzu den Nachlass verwenden. Die Haftung der Erben bleibt in diesem Fall auf den Nachlass beschränkt.
bb) Kapitalerhöhung wird erst nach dem Erbfall betrieben
Rz. 182
Wird die Kapitalerhöhung erst nach dem Erbfall betrieben, haftet der Gesellschafter für den Betrag der Kapitalerhöhung unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Zugleich haftet er für den Ausfall der übrigen Gesellschafter gem. § 24 GmbHG.
Gehört ein Geschäftsanteil zum Nachlass einer Erbengemeinschaft und wollen die übrigen Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen, stellt sich angesichts der drohenden Haftung die Frage, ob der Testamentsvollstrecker gem. § 55 Abs. 1 GmbHG zustimmen darf. Darf er nicht zustimmen, stellt sich weiter die Frage nach den Folgen für die Erben, wenn der Testamentsvollstrecker unberechtigt zustimmt.
Rz. 183
Soweit die Kapitalerhöhung gem. §§ 57c ff. GmbHG aus Gesellschaftsmitteln erfolgen soll, ist diese Fragestellung unproblematisch, da ein Haftungsrisiko des Gesellschafters gering ist. Insoweit werden die Erben ggf. auch zur Zustimmung zu dieser Maßnahme analog § 2206 Abs. 2 BGB verpflichtet sein.
Rz. 184
Soll die Kapitalerhöhung jedoch durch Einlage erfolgen, kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gem. § 2216 Abs. 1 BGB zur Erklärung der Übernahme gem. § 55 Abs. 1 GmbHG ermächtigt sein, wenn der Erbe gem. § 2206 Abs. 2 BGB zustimmt und die Einlage aus dem vorhandenen Nachlass vollständig eingezahlt werden kann.
Ist die zu erbringende Einlage nicht aus dem Nachlass gedeckt oder erteilen die Erben keine Zustimmung zur Abgabe der Übernahmeerklärung gem. § 55 Abs. 1 GmbHG ist der Testamentsvollstrecker zur Abgabe dieser Erklärung nicht berechtigt, da ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegt.
Rz. 185
Ungeklärt scheint, ob eine trotz allem erfolgte Erklärung des Testamentsvollstreckers wirksam ist. Mayer führt hierzu aus, dass sich die Erklärung als Verfügung gem. § 2206 Abs. 1 S. 2 BGB darstelle und aus diesem Grund wirksam sei. Darüber hinaus greifen im Regelfall auch die erweiterten Verpflichtungsbefugnisse des § 2207 BGB ein.
Dörrie meint hingegen, dass die Abgabe der Übernahmeerklärung zur Kapitalerhöhung unwirksam ist, wenn die Nachlassmittel zur Erbringung der Leistung nicht ausreichen und keine Zustimmung der Erben vorliegt. Er begründet diese Auffassung mit der vergleichbaren Situation der Abgabe der Übernahmeerklärung durch einen vollmachtlosen Vertreter. Auch der Testamentsvollstrecker überschreite mit der Abgabe der Übernahmeerklärung in diesem Fall seine Verpflichtungsmacht.
Nach Zimmermann werde bei Abgabe der Übernahmeerklärung durch den Testamentsvollstrecker nach § 55 Abs. 1 GmbHG nur der Nachlass verpflichtet, ohne dies jedoch näher zu begründen. Insoweit ist aus Sicht der Erben die Unwirksamkeit der Erklärung des Testamentsvollstreckers ohne Belang. Sie wird jedoch wieder relevant, sollte ein Mitgesellschafter ausfallen, denn dann könnten die Erben gem. § 24 GmbHG für dessen Ausfall persönlich haften. Ob auch insoweit die Haftung auf den Nachlass beschränkt sein soll erörtert Zimmermann nicht.
Priester schließlich stellt dar, dass die Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eine strikte Eingrenzung seiner Rechtsmacht darstellt und daher der Testamentsvollstrecker in solchen Fällen, nämlich der möglichen persönlichen Verpflichtung des Erben durch die Haftungstatbestände bei einer Kapitalerhöhung, vollends unzuständig sei. Es liegt insoweit auch keine etwa unzulässige Aufspaltung einheitlicher Mitgliedsbefugnisse, sondern eine Abmarkung der Rechtssphären zwischen Erben und Testamentsvollstrecker vor.
Rz. 186
Aufgrund der zwingenden Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbH-Rechts ist der Auffassung zuzustimmen, dass eine Übernahmeerklärung zur Kapitalerhöhung durch den Testamentsvollstrecker unwirksam ist, wenn die Erhöhung durch Einlage geleistet werden soll, diese nicht durch Nachlassmittel gedeckt ist und auch keine Zustimmung der Erben vorliegt. Wäre die Übernahmeerklärung wirksam, müssten entweder die Kapitalaufbringungsvorschriften durchbrochen werden, indem mangels persönlicher Verpflichtung der Gesellschafter-Erben die Leistung auf den Nachlass beschränkt ist oder die Gesellschafter-Erben müssten entgegen § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB auch mit ihrem persönlichen Vermögen zur Leistung verpflichtet sein. Beide Folgen sind unbefriedigend. Die Unwirksamkeit der Übernahmee...