aa) Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker
Rz. 197
Die Dauertestamentsvollstreckung an Aktien ist zulässig. Die Rechtslage entspricht der Testamentsvollstreckung an GmbH-Anteilen.
Rz. 198
Der Testamentsvollstrecker trägt in Bezug auf die Aktien alle Rechte und Pflichten der Erben, wird dadurch jedoch nicht selbst Aktionär, sondern macht diese Rechte vielmehr für die Erben geltend. Im Einzelnen sind es folgende Rechte, die der Testamentsvollstrecker ausübt:
Teilnahme an der Hauptversammlung, Auskunftsrecht, Stimmrecht und das Recht auf Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse. In der Hauptversammlung gibt es daneben noch weitere Rechte, die insbesondere aus dem Stimmrecht im Rahmen der Hauptversammlung resultieren.
Wie bereits bei der Verwaltung von GmbH-Anteilen sind die Rechte des Testamentsvollstreckers durch den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Aktionärs-Erben und dadurch beschränkt, dass er die Erben nicht persönlich verpflichten kann. Ist für eine Maßnahme im Rahmen der Aktiengesellschaft eine persönliche Verpflichtung der Erben erforderlich, bedarf der Testamentsvollstrecker der Zustimmung der Erben. Der Testamentsvollstrecker ist aber der Beteiligte im Beschlussverfahren der Hauptversammlung, so dass er z.B. auch bei einem Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung zustimmen kann.
Rz. 199
Die Erbengemeinschaft kann auch Gründungsgesellschafter einer Aktiengesellschaft sein, allerdings haften die Erben, wie bei der GmbH in diesem Fall persönlich und unbeschränkt.
bb) Stellung gegenüber Gesellschaftsgläubigern
Rz. 200
Grundsätzlich haften Aktionäre gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Rz. 201
Befindet sich die Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt des Erbfalles noch in der Gründungsphase oder wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, ist der Aktionär gegenüber der Gesellschaft gem. § 54 AktG zur Leistung der Einlage verpflichtet. Diese Verbindlichkeit geht gem. §§ 1922, 1967 BGB auf die Erbengemeinschaft über, wenn der Erblasser seine Einlage noch nicht erbracht hatte.
Rz. 202
Die Leistung der Einlage ist gem. § 54 AktG darüber hinaus eine mitgliedschaftliche Pflicht, so dass die Erben bereits durch Erwerb der Aktie aus der erworbenen Mitgliedschaft zu Leistung verpflichtet sind.
Nach h.M. haften die Erben von Inhaberaktien mit der Möglichkeit der erbrechtlichen Haftungsbeschränkung, da § 69 Abs. 2 AktG, anders als z.B. § 173 HGB, nicht selbst haftungsbegründend wirkt. Für Namensaktien ist umstritten, ob eine unbeschränkte persönliche Haftung eintritt, wenn die Miterben im Aktienbuch eingetragen sind, weil sich mit der Eintragung die Einlageschuld von ihrer erbrechtlichen Grundlage löst.