aa) Haftung für Altschulden und Zwischenneuschulden
(1) Haftung gem. §§ 128, 130 HGB
Rz. 84
Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 128, 130 HGB persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.
Rz. 85
Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-Erben gem. § 139 HGB innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft beantragen, dass ihnen die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird.
Rz. 86
Lehnen die übrigen Gesellschafter diesen Antrag ab, kann der Gesellschafter-Erbe gem. § 139 Abs. 2 HGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheiden. Er haftet dann gem. § 139 Abs. 4 HGB für bis dahin entstandene Gesellschaftsschulden, also die vor dem Erbfall entstandenen Verbindlichkeiten (Altschulden) und solchen, die in der Zeit zwischen Erbfall und Ausscheiden des Gesellschafter-Erben entstanden sind (Zwischenneuschulden), nur nach Maßgabe der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Insoweit wird auf den Abschnitt zur Haftung in der Erbengemeinschaft verwiesen.
Das Gleiche gilt, wenn dem Gesellschafter-Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt oder die Gesellschaft in der Frist des § 139 Abs. 3 HGB aufgelöst wird.
Rz. 87
Solange der Gesellschafter-Erbe sein Wahlrecht nach § 139 HGB noch ausüben kann (Schwebezeit), also die Frist des § 139 Abs. 3 HGB noch läuft, ist er vor der unbeschränkten Haftung als persönlich haftender Gesellschafter geschützt.
Rz. 88
Gleichzeitig erweitert § 139 Abs. 4 HGB die Haftung des Nachlasses auf die Schulden, die gem. § 1967 BGB keine Nachlassverbindlichkeiten sind. Nämlich solche, die nach dem Erbfall bis zum Schluss der Schwebezeit entstanden sind und stellt die Gesellschaftsgläubiger während der Frist des § 139 Abs. 3 HGB so, als ob der Erblasser noch lebte.
Rz. 89
Die Schwebezeit des § 139 Abs. 3 HGB ist nicht in das Handelsregister einzutragen. Daher ist der Gesellschafter-Erbe nicht durch § 15 Abs. 1 HGB daran gehindert, dies einem Gläubiger zur Haftungsbeschränkung entgegenzusetzen. Eintragungspflichtig ist allerdings der nach der Schwebezeit erfolgte Wechsel von der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters zur Stellung des Kommanditisten. Der Gesellschafter-Erbe ist bei der Eintragung mitwirkungspflichtig.
Erfolgt diese Eintragung nicht, haftet der Gesellschafter-Erbe gem. § 1967 BGB, 15 Abs. 1, § 128 HGB für die Ansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegenüber dem Erblasser auch über dessen Tod hinaus, da er die gem. § 143 Abs. 2 HGB eintragungspflichtige Tatsache dem Gläubiger nicht entgegenhalten kann.
(2) Haftung gem. § 173 HGB
Rz. 90
Tritt der Gesellschafter-Erbe durch erfolgreichen Antrag gem. § 139 HGB als Kommanditist in die OHG ein, wird diese automatisch in eine KG umgewandelt. Auf diesen Eintritt ist nach h.M. § 173 Abs. 1 HGB anzuwenden, der nicht erbrechtlich beschränkbar ist, da es sich nicht um eine Haftung aus der erbrechtlichen Nachfolge, sondern aus dem Eintrittsvorgang handelt. Es wird insoweit auf die weiteren Ausführungen verwiesen (siehe Rdn 118).
bb) Haftung für Neuschulden
Rz. 91
Stimmen die verbleibenden Gesellschafter dem Antrag des Gesellschafter-Erben zu, als Kommanditist in die Gesellschaft einzutreten, haftet er für Verbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten (Neuschulden) jedenfalls gem. §§ 171, 172 HGB. Um den Umfang dieser Haftung zu ermitteln, stellt sich die Frage nach der Erbringung der Einlage durch den Gesellschafter-Erben. Hierbei sind Pflichteinlage, also die Einlage, die der Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages zu leisten hat, und Hafteinlage, also die Summe, bis zu der er unabhängig von der bedungenen Pflichteinlage aufgrund Eintragung im Handelsregister gem. § 172 Abs. 1 HGB haften will, zu unterscheiden.
Nicht mehr streitig ist nach der Entscheidung des BGH vom 1.6.1987 insbesondere, ob in der Gesellschaft vorhandene stille Reserven dem eintretenden Gesellschafter-Erben auf die Erbringung seiner Einlage angerechnet werden, wenn alle Gesellschafter einverstanden sind.
(1) Art und Weise des Erwerbs des Gesellschaftsanteils bei Umwandlung des Gesellschaftsanteils gem. § 139 Abs. 1 HGB
Rz. 92
Der BGH geht, wie es Buchner formuliert, offensichtlich wie selbs...