Rz. 151

Von einer missglückten Nachfolge spricht man, wenn der durch die qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger nicht Erbe des verstorbenen Gesellschafters wird. Einen solchen Fall hatte der BGH am 25.5.1987[252] zu entscheiden.

 

Beispiel

Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzten. Die Kinder sollten Schlusserben des Letztversterbenden sein.

Der Erblasser war Komplementär und der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Gesellschaft nach dem Tod des Gesellschafters mit seinen Erben fortgeführt wird, wenn diese seine Abkömmlinge sind.

Durch die Erbeinsetzung der Ehefrau waren die Kinder nicht Erben geworden und die Ehefrau nicht qualifiziert im Hinblick auf die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel, denn sie war nicht Abkömmling des Erblassers.

Die Nachfolge in die Gesellschaft scheitert hier und der Zugang der Abkömmlinge zum Gesellschaftsanteil des Erblassers konnte, wie Reimann[253] richtig anmerkt, nur durch eine eher abenteuerlich anmutende Konstruktion des BGH erreicht werden.

Um sich nicht auf gerichtliche Rettungsakte verlassen zu müssen, ist daher neben der qualifizierten Nachfolgeklausel regelmäßig eine letztwillige Verfügung notwendig, die tatsächlich einen Personenkreis als Erben einsetzt, der gesellschaftsrechtlich Nachfolger werden kann.

Hierauf ist sowohl bei Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, als auch von letztwilligen Verfügungen zu achten und regelmäßig darauf hinzuweisen, dass nahe liegende Gefahren bestehen, wenn keine Übereinstimmung beider Rechtsakte erreicht wird.[254]

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