Rz. 197

Die Dauertestamentsvollstreckung an Aktien ist zulässig.[341] Die Rechtslage entspricht der Testamentsvollstreckung an GmbH-Anteilen.[342]

 

Rz. 198

Der Testamentsvollstrecker trägt in Bezug auf die Aktien alle Rechte und Pflichten der Erben, wird dadurch jedoch nicht selbst Aktionär, sondern macht diese Rechte vielmehr für die Erben geltend. Im Einzelnen sind es folgende Rechte, die der Testamentsvollstrecker ausübt:

Teilnahme an der Hauptversammlung, Auskunftsrecht, Stimmrecht und das Recht auf Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse. In der Hauptversammlung gibt es daneben noch weitere Rechte, die insbesondere aus dem Stimmrecht im Rahmen der Hauptversammlung resultieren.[343]

Wie bereits bei der Verwaltung von GmbH-Anteilen sind die Rechte des Testamentsvollstreckers durch den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Aktionärs-Erben[344] und dadurch beschränkt, dass er die Erben nicht persönlich verpflichten kann. Ist für eine Maßnahme im Rahmen der Aktiengesellschaft eine persönliche Verpflichtung der Erben erforderlich, bedarf der Testamentsvollstrecker der Zustimmung der Erben.[345] Der Testamentsvollstrecker ist aber der Beteiligte im Beschlussverfahren der Hauptversammlung, so dass er z.B. auch bei einem Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung zustimmen kann.[346]

 

Rz. 199

Die Erbengemeinschaft kann auch Gründungsgesellschafter einer Aktiengesellschaft sein, allerdings haften die Erben, wie bei der GmbH in diesem Fall persönlich und unbeschränkt.[347]

[341] MüKo/Zimmermann, § 2205 Rn 53; Frank, ZEV 2002, 389, 390.
[342] Frank, ZEV 2002, 389, 390.
[343] Aufstellung bei Frank, ZEV 2002, 389, 390.
[344] Priester, S. 482.
[345] Frank, ZEV 2002, 389, 394.

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