Rz. 156
Geschäftsanteile an der GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Ein Ausschluss der Vererblichkeit ist nach h.M. nicht möglich. Zwar kann der Gesellschaftsvertrag gem. § 15 Abs. 5 GmbHG weitere Voraussetzungen für die Abtretung der Gesellschaftsanteile vorsehen, jedoch ist nach h.M. die automatische Einziehung des Gesellschaftsanteils mit dem Tod des Gesellschafters unzulässig.
Rz. 157
Anders als bei den Personengesellschaften geht der Geschäftsanteil bei der GmbH bei Tod eines Gesellschafters nicht im Rahmen einer Sondererbfolge direkt auf den einzelnen Erben über. Vielmehr wird die Erbengemeinschaft zum Inhaber des Geschäftsanteils und somit Gesellschafter der GmbH. Der Geschäftsanteil steht den Erben damit gem. § 2032 Abs. 1 BGB in Gesamthand zu. Die Erbengemeinschaft erhält den Geschäftsanteil allerdings in seiner gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltung. Der Umfang des Rechtes insbesondere im Erbfall bestimmt sich somit nach dem Gesellschaftsvertrag.
Priester formuliert hierzu treffend: "Anders als bei der Personengesellschaft lässt sich durch den Gesellschaftsvertrag nicht steuern, wer den Anteil bekommt. Die Satzung kann vielmehr nur bestimmen, wer ihn behalten darf." Die einzelnen Klauseln hierzu werden unten näher beschrieben (siehe Rdn 238 ff.).
Rz. 158
Besagt diese Ausgestaltung, dass einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht Gesellschafter werden können, so wird der Erwerb durch die Erbengemeinschaft hierdurch nicht beeinträchtigt und dieser Widerspruch zwischen Gesellschaftsvertrag und tatsächlicher Erbfolge ist für eine kurze Übergangszeit hinzunehmen. Die Regelung ist aber beachtlich, soweit im Rahmen der Auseinandersetzung der Geschäftsanteil einem Erben zugewandt wird.
Rz. 159
Die Gesellschafter der GmbH können durch Gesellschaftsvertrag allerdings nicht regeln, wie ein Mitgesellschafter bezüglich seines Gesellschaftsanteils zu testieren hat. Gemäß § 2302 BGB ist ein Vertrag nichtig, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben. Die Errichtung einer bestimmten Verfügung von Todes wegen würde aber gerade der Gesellschaftsvertrag verlangen, wenn er einem Mitgesellschafter vorschreiben will, an wen sein Gesellschaftsanteil zu vererben ist. Folgende Klausel ist daher unwirksam:
Formulierungsbeispiel: Unwirksame Klausel
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil von Todes wegen lediglich dem eigenen erstgeborenen Abkömmling zuzuwenden.
Rz. 160
Die Erbengemeinschaft wird auch dann Gesellschafter der GmbH, wenn der Anteil aus Mitteln des ungeteilten Nachlasses gem. § 2041 BGB erworben wird.
Ihr ist insoweit auch die Beteiligung an der Gründung einer zu gründenden GmbH oder Kapitalerhöhung bei einer bestehenden GmbH möglich, jedenfalls soweit sich die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile als Surrogation gem. § 2041 BGB darstellt.
1. Auseinandersetzung
Rz. 161
Die Miterben können über den Geschäftsanteil nur gemeinsam und im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Vorschriften verfügen. Setzen sie sich gem. § 2042 BGB auseinander, ist der Geschäftsanteil gem. § 752 BGB zu teilen, wobei § 17 GmbHG zu beachten ist. Die Teilbarkeit des Geschäftsanteils kann gem. § 17 Abs. 6 S. 2 GmbHG durch die Satzung ausgeschlossen sein. In diesem Fall muss die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Zuweisung des gesamten Geschäftsanteils an einen Erben und Wertausgleich an die anderen Erben oder Veräußerung des Geschäftsanteils und Teilung des Veräußerungserlöses erfolgen.
Rz. 162
Das Recht des Erben über seinen Erbteil zu verfügen, wird durch § 17 GmbHG nicht berührt. Der Erbe kann somit auch ohne Genehmigung der Gesellschaft gem. § 17 Abs. 1 GmbHG über seinen Erbteil gem. § 2033 Abs. 1 BGB verfügen.
Rz. 163
Neben § 17 GmbHG muss bei der Erbauseinandersetzung auch der Gesellschaftsvertrag beachtet werden, soweit im Rahmen der Auseinandersetzung im Nachlass befindliche Geschäftsanteile von der Erbengemeinschaft auf einen einzelnen Erben oder Dritte übertragen werden sollen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die übrigen Gesellschafter, z.B. bei der Regelung von Erwerbsrechten. Sieht der Gesellschaftsvertrag gem. § 15 Abs. 5 GmbHG vor, dass bestimmte Personen nicht Gesellschafter werden können, ist auch diese Vorschrift im Rahmen der Erbauseinandersetzung...