Rz. 100
Gemäß § 161 Abs. 2 HGB gelten beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG die Regelungen zur OHG entsprechend.
Rz. 101
Damit scheidet gem. §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB der verstorbene persönlich haftende Gesellschafter aus. Die KG wird somit von den verbleibenden persönlich haftenden Gesellschaftern nebst den Kommanditisten ohne die Erben fortgeführt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen hat. Hinsichtlich der möglichen Nachfolgeklauseln wird auf den Exkurs weiter unten verwiesen (vgl. Rdn 144 ff.). Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern, also auch den Kommanditisten, gem. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB zu und in den Nachlass fällt ein ggf. im Gesellschaftsvertrag geregeltes Abfindungsguthaben.
Rz. 102
Das Gesetz hat allerdings nicht die Frage gelöst, was mit dem Anteil des bisherigen Kommanditisten geschieht, dem ein Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters zuwächst. Demuth hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist richtig zu dem Schluss gelangt, dass der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten durch das Zuwachsen des Anteils des persönlich haftenden Gesellschafters nicht etwa in einen Vollhafter-Anteil umgewandelt wird, denn die Gesellschaft hat noch mindestens einen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter, sonst hätte sie nicht als KG fortgeführt werden können. Der verbleibende persönlich haftende Gesellschafter haftet den Gläubigern weiterhin mit seinem gesamten Vermögen und ebenso der Nachlass des ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters mit der darin ggf. enthaltenen Abfindung gem. §§ 161 Abs. 2, 160 HGB für mindestens fünf Jahre. Es besteht daher keine Notwendigkeit, den bisherigen Kommanditisten unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes in eine unbeschränkte Haftung zu ziehen.
Rz. 103
Scheidet der letzte persönlich haftende Gesellschafter aus, wird die KG aufgelöst. Führen die verbleibenden Kommanditisten die Gesellschaft ohne Auflösung fort, erfolgt dies in Form der OHG mit unbeschränkter persönlicher Haftung.
Rz. 104
Abweichend zur allgemeinen Vorschrift des §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB wird die KG gem. § 177 HGB bei Tod des Kommanditisten nicht unter den verbleibenden Gesellschaftern, sondern mit den Erben des verstorbenen Kommanditisten fortgesetzt. Einer Nachfolgeklausel bedarf es daher zur Erreichung der Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils nicht.
Rz. 105
Kommt es gem. § 177 HGB oder aufgrund gesellschaftsvertraglicher Nachfolgeklausel zur Erbfolge, erhalten die Gesellschafter-Erben, wie bei allen Personengesellschaftsanteilen, den Gesellschaftsanteil des Erblassers im Rahmen der unter Rdn 6 erörterten Sondererbfolge. Dies gilt sowohl für die Gesellschaftsanteile des persönlich haftenden Gesellschafters, als auch für die Gesellschaftsanteile der Kommanditisten.
Ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag aufgrund Nachfolgeklausel die Vererblichkeit des Anteils des persönlich haftenden Gesellschafters, gilt gem. § 161 Abs. 2 HGB auch § 139 HGB entsprechend. War allerdings der Gesellschafter-Erbe schon vor dem Erbfall persönlich haftender Gesellschafter, stehen ihm die Rechte des § 139 HGB nicht zu. Er haftet dann unbeschränkt und persönlich, unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten vor oder nach dem Erbfall entstanden sind.
Rz. 106
Auch der Kommanditist, der den Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters erbt, wird für die Schwebezeit des § 139 Abs. 3 HGB zunächst persönlich haftender Gesellschafter mit dem aus seinem Kommanditistenanteil und dem ererbten Anteil gebildeten einheitlichen Gesellschaftsanteil, da die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters prägend für die gesamte Beteiligung ist und diese nicht auseinanderfallen kann.
Rz. 107
Der Nachfolger des Kommanditisten-Erblassers, der bereits Kommanditist der Gesellschaft war, erwirbt den Gesellschaftsanteil in Höhe seiner Erbquote durch Sondererbfolge zu seinem Gesellschaftsanteil hinzu und es entsteht eine neue einheitliche Beteiligung.
Rz. 108
Ebenfalls eine einheitliche Beteiligung entsteht, wenn der persönlich haftende Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten erwirbt. Beide Anteile vereinigen sich zu einem Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters.
Rz. 109
Sobald sich die KG in Liquidation befindet, erfolgt keine Sondererbfolge mehr. Die Vererbung der Geschäftsanteile von Liquidationsgesellschaften vollzieht sich nach rein erbrechtlichen Regeln. Mehrere Erben werden nicht einzeln, sondern zur gesamten Hand Erben.