1. Fortsetzungsklausel
Rz. 144
Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Erben fortgeführt. Den Erben des Gesellschafters stehen nur die verbleibenden Vermögensrechte gem. §§ 738 Abs. 1 S. 2, 740 Abs. 1 u. 2 BGB, jeweils i.V.m. §§ 105 Abs. 3 oder 161 Abs. 2 HGB zu, insbesondere der Anspruch auf Abfindung. Den verbleibenden Gesellschaftern wächst der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gem. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
Die Formulierung einer solchen Klausel lautet:
Formulierungsbeispiel
Die Gesellschaft wird beim Tode eines Gesellschafters zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters erhalten die in diesem Vertrag unter (…) geregelte Abfindung.
2. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
Rz. 145
Soweit eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel bewirken soll, dass mit Hilfe des Gesellschaftsvertrages die Mitgliedschaft beim Tode eines Gesellschafters auf einen am Gesellschaftsvertrag nicht beteiligten Dritten automatisch übergeht und diesem daraus ein unentziehbares Recht erwächst, wird sie durch die Rechtsprechung als unwirksam angesehen. Dies resultiert insbesondere aus dem Gedanken, dass solche Verträge wegen der mit der Gesellschafterstellung verbundenen Pflichten regelmäßig auch Verträge zu Lasten Dritter seien. Möglich ist eine solche Vereinbarung unter den Parteien des Gesellschaftsvertrages, denn insoweit liegt kein Vertrag zu Lasten Dritter vor. Eine unwirksame rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel kann allerdings regelmäßig in eine wirksame Eintrittsklausel umgedeutet werden.
3. Erbrechtliche Nachfolgeklausel
Rz. 146
Die erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag der BGB-Gesellschaft stellt den Geschäftsanteil entgegen § 727 Abs. 1 BGB vererblich, überlässt die Entscheidung über die Person des Nachfolgers dem Erbrecht. Für die OHG erfüllt die Klausel die gleiche Funktion gem. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB. Dies gilt auch für den Geschäftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters der KG gem. §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB.
a) Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel
Rz. 147
Durch die einfache Nachfolgeklausel wird der Erbe des verstorbenen Gesellschafters Nachfolger in der Gesellschaft. Bei mehreren Erben sind alle Erben des Gesellschafters im Rahmen der Sondererbfolge zum Nachfolger berufen.
Die Formulierung einer solchen Klausel könnte wie folgt lauten:
Formulierungsbeispiel
Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Die Erben erhalten alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters in der Gesellschaft, jedoch nicht jene, die dem Gesellschafter aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften übertragen oder auferlegt waren.
Gleiches gilt für diejenigen, die der Gesellschafter als Vermächtnisnehmer des Geschäftsanteils eingesetzt hat.
Rz. 148
Für den Geschäftsanteil des Kommanditisten stellt die Klausel nur die gesetzliche Folge gem. § 177 HGB klar.
Rz. 149
Soll die Möglichkeit der Übertragung des Gesellschaftsanteils an nur einen Teil der Erben eröffnet werden, ist der Weg der qualifizierten Nachfolgeklausel zu wählen. Unverständlich ist insoweit der Hinweis von v. Hoyenberg, wonach bei Vorliegen einer einfachen Nachfolgeklausel bisher ungeklärt sei, ob eine unmittelbar dingliche Zuordnung des Erbteils auch erfolgt, wenn der Erblasser den Geschäftsanteil nur einem Erben oder einem Teil der Erben zukommen lassen will.
Grundsätzlich führt die Erbeinsetzung zur Globalsukzession. Die erbrechtliche Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände ist daher nur über den Weg des Vermächtnisses oder durch Teilungsanordnung möglich. Da das Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des zugewandten Gegenstandes gegen die Erben eröffnet, ist eine dinglich wirkende Sondernachfolge hinsichtlich des Gesellschaftsanteils wie bei der Sondererbfolge nicht möglich. Vielmehr wird bis zur Vermächtniserfüllung der Gesellschaftsanteil von den Miterben gehalten, die ihn im Wege der Sondererbfolge zunächst quotal zu Eigenvermögen erhalten haben.
b) Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel
Rz. 150
Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung von einer Mehrzahl von Erben nicht alle in die Mitgliedschaft des Erblassers einrücken sollen. Eine solche Regelung ist grundsätzlich anerkannt. Sie wurde durch den BGH zunächst in der Weise umgesetzt, dass der eintretende Erbe einen seinem Erbteil entsprechenden Bruchteil am Geschäftsanteil unmittelbar erwarb und de...