a) Grundsätzliches
Rz. 217
Gem. § 53 Abs. 1 GmbH kann der Gesellschaftsvertrag "nur" durch Gesellschafterbeschluss geändert werden. Die Gesellschafter können ihre Kompetenz grundsätzlich (anders als z.B. im Aktienrecht, vgl. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG) nicht an Dritte übertragen (zum Sonderfall genehmigtes Kapital vgl. Rdn 240 ff.). Daher sollen z.B. Stimmbindungsverträge mit Nichtgesellschaftern über Satzungsänderungen grundsätzlich unwirksam sein. Für die Mangelhaftigkeit der Beschlüsse zur Satzungsänderung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Rdn 151). Solche Beschlüsse kann man nicht in schuldrechtliche Nebenabreden der Gesellschafter (vgl. allg. Rdn 35) umdeuten; eine Umdeutung kommt nach dem BGH aber für satzungsdurchbrechende Beschlüsse in Betracht.
Satzungsändernde Beschlüsse können nach hL in- und außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst werden (§§ 53 Abs. 1, 48 Abs. 2 GmbHG, vgl. Rdn 120 f.). Da notarielle Beurkundung (vgl. Rdn 220) außerhalb einer Versammlung kompliziert ist, wird der Beschluss regelmäßig in einer Versammlung gefasst; das bedeutet keine unnötige Erschwerung, da Vertretung (einschl. Genehmigung von Erklärungen eines vollmachtlosen Vertreters) nach allgemeinen Grundsätzen (Vollmacht in Textform, § 47 Abs. 3 GmbHG) zulässig ist.
Anders als im Aktienrecht (§ 130 Abs. 2, § 241 Nr. 2 AktG) gibt es keinen Zwang förmlicher Beschlussfeststellung; diese empfiehlt sich allerdings, zumal – angeblich – das Registergericht eine solche verlangen darf.
Will eine unter Verwendung des Musterprotokolls gegründete GmbH (vgl. Rdn 16 ff.) dieses ändern, genügt Beschlussfassung über die punktuelle Änderung des Musterprotokolls, das damit zum Gesellschaftsvertrag wird.
b) Mehrheit
Rz. 218
Gem. § 53 Abs. 2 GmbHG erfordert der Änderungsbeschluss mindestens ¾der abgegebenen Stimmen. Das kann der Gesellschaftsvertrag nicht abschwächen, aber ausweiten, z.B. vorschreiben: Beschlussfähigkeit, Einstimmigkeit, Zustimmung bestimmter oder aller Gesellschafter (vgl. allg. Rdn 160) oder höheres Quorum der Zustimmung. Solche Klauseln der Satzung können nur mit der entsprechenden Mehrheit bzw. Zustimmung der jeweiligen Gesellschafter geändert werden; das gilt auch für die Änderung von Klauseln, die bestimmte Arten von nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschlüssen zum Gegenstand haben, für die besondere Mehrheiten erforderlich sind (z.B. Beiratswahlen, Genehmigung für die Übertragung vinkulierter Geschäftsanteile); diese Mehrheit gilt im Zweifel auch für die Änderung der sie regelnden Satzungsbestimmungen.