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Neben dem Gesellschaftsvertrag sind als schuldrechtlich bezeichnete[151] Nebenvereinbarungen weit verbreitet; solche sind nach bislang einhelliger Ansicht formlos gültig.[152] Auf den Erwerber des Geschäftsanteils gehen derartige Pflichten nur kraft ausdrücklicher Vereinbarung über. Ihr Inhalt soll grundsätzlich[153] frei gestaltbar sein und keine Regeln für das Gesellschaftsverhältnis selbst begründen.[154] Angeblich sollen satzungswidrige Gesellschafter-Beschlüsse, die mit schuldrechtlichen Vereinbarungen im Einklang stehen, nicht angefochten werden können.[155]
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