Rz. 296
Den Gesellschaftern steht frei, wie sie die GmbH finanzieren, insb. ob sie eine bestimmte Höhe des Stammkapitals vorsehen, ob sie Darlehen gewähren oder Gegenstände mietweise überlassen. §§ 32a und 32b GmbHG a.F. sowie §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO a.F., § 6 AnfG a.F. – sowie nach dem MoMiG (vgl. Rdn 32) die grundlegend reformierten Vorschriften insb. von §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5, 44a, 135 InsO, §§ 6 und 6a AnfG sowie § 64 S 3 GmbH a.F./§ 15b Abs. 4 InsO n.F. – schränken die Anwendung dieser Grundsätze im Fall der Krise der Gesellschaft ein.
(Kapitalersetzende) Gesellschafterdarlehen sind in Handels- und Überschuldungsbilanz (§ 19 Abs. 2 InsO) wie gewöhnliche Darlehen als Passiva zu bilanzieren, sofern der Gesellschafter nicht einen Rangrücktritt erklärt oder mit der Gesellschaft vereinbart (vgl. Rdn 317).
a) Rechtslage bis zum MoMiG: Eigenkapitalersatz
Rz. 297
Vor dem MoMiG sahen §§ 32a, 32b GmbHG a.F. sowie die sog. Rechtsprechungsregeln den Gesellschafter in einer Finanzierungs(folgen)verantwortung für die GmbH; bei einer Krise stand er vor der Alternative, die GmbH zu liquidieren oder ihr neues Eigenkapital zuzuführen. Gewährte er der GmbH stattdessen Darlehen, durfte er diese während der Krise nicht abziehen, sie wurden wie materielles Eigenkapital behandelt.
b) Grundlegende Änderung durch das MoMiG: Gesellschafterdarlehen
Rz. 298
Seit dem MoMiG steht die Finanzierung dem Eigenkapital nicht mehr gleich, Gesellschafterleistungen sind gem. § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG nicht mehr materielles Eigenkapital. Es gibt keine eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen mehr. Vielmehr bleiben sie entsprechend ihrer Rechtsform Verbindlichkeit der GmbH. Sie sind aber gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur nachrangige Insolvenzforderungen – ebenso wie "Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem … Darlehen wirtschaftlich entsprechen" (vgl. Rdn 302 ff.). Zudem gibt es nach § 135 InsO in der Insolvenz spezielle Anfechtungsmöglichkeiten (vgl. Rdn 313), außerhalb der Verfahren können Gesellschaftsgläubiger gem. §§ 2, 6, 6a AnfG die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen anfechten.
Rz. 299
Die Regeln des § 39 Abs. 4 und 5 InsO zu den Gesellschafterdarlehen sind rechtsformneutral; sie sollen – europarechtlich zweifelhaft – auch auf EU-Auslandsgesellschaften Anwendung finden, wenn deren Insolvenz nach deutschem Recht abgewickelt wird.
Rz. 300
Sie sind nach h.M. insolvenzrechtliche Normen. Damit gilt der Gläubigerschutz in Hinblick auf Gesellschafterdarlehen nicht schlechthin. Die Normierung im Insolvenzrecht ermöglicht, dass sich eine GmbH den Regelungen durch Verlagerung des Mittelpunkts ihrer wirtschaftlichen Interessen ins Ausland entzieht.
c) Kreditunwürdigkeit der GmbH nach MoMiG unbeachtlich, aber von Bedeutung für Altfälle
Rz. 301
Die durch das MoMiG überholten Vorschriften über eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen setzten voraus, dass die Gesellschafter der GmbH in der Krise, statt Eigenkapital zuzuführen, andere Leistungen gewährten. Für Neufälle nach der am 1.11.2008 in Kraft getretenen Neuregelung kommt es auf die nach altem Recht problematisierten Fragen von Kreditunwürdigkeit und ordentlichem Finanzierungsverhalten nicht mehr an (vgl. Rdn 302). Die Rechtslage bei Altfällen regelt Art. 103d S. 1 EGInsO. Nach dessen S. 2 sind in nach Inkrafttreten des MoMiG eröffneten Insolvenzverfahren die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden auf vor dem Inkrafttreten vorgenommene Rechtshandlungen, soweit diese nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind. Auch sonst bleibt das alte Recht noch für erhebliche Zeit von Bedeutung.
d) Nach MoMiG: Darlehenscharakter entscheidend – ggf. Kündigungsbeschränkung
Rz. 302
§§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO, §§ 6, 6a AnfG (vgl. Rdn 296) gelten für alle Arten von Darlehen von Ge...