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Auch Teile eines Geschäftsanteils können veräußert werden.[775] Nach § 46 Nr. 4 GmbHG entscheiden die Gesellschafter über Teilung (ggf. auf Vorrat[776]) und Zusammenlegung von Anteilen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Teilung beschränken. Unbeschadet solcher Regeln genügt zur Bestimmtheit, dass die Zustimmung auf die Teilungserklärung im Vertrag Bezug nimmt, in dem alte sowie neue Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge bestimmt sind; die Zustimmung zu einem bestimmbaren Kreis von Teilungen reicht, wenn zumindest veräußernder Gesellschafter und Erwerber benannt sind.[777]
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