Rz. 88
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) soll es Existenzgründern einfach machen, ihre Ziele in Angriff zu nehmen; in Kombination mit dem Musterprotokoll seien Flexibilität, Schnelligkeit, Einfachheit und Kostengünstigkeit erreicht.[273] Sie soll auch für kurzfristige, riskante, aber wenig kapitalintensive Geschäfte nutzbar sein.[274] Grundsätzlich ist sie mangels abweichender gesetzlicher Regelung als Rechtsform überall dort einsatzfähig, wo auch die GmbH zugelassen ist und gesetzlich kein höheres Mindeststammkapital gefordert wird.[275] Streitig, mE zu bejahen ist die Verwendung als Komplementärin;[276] die Forderung, die Gesellschaft müsse mit Blick auf die Pflicht zur Rücklagenbildung nach § 5a Abs. 3 GmbHG jedenfalls am Gewinn der OHG/KG beteiligt sein,[277] überzeugt angesichts der unstreitigen unbegrenzten Einsatzmöglichkeit einer AG als Komplementärin ungeachtet der Regelung von § 170 Abs. 2 AktG nicht. Die Pflicht zur Rücklagenbildung steht aus denselben Gründen dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der Unternehmensgesellschaft (haftungsbegrenzt) als abführungspflichtige Organgesellschaft nicht entgegen;[278] das Gegenargument Gläubigerschutz ist nicht einschlägig, da die Obergesellschaft nach § 303 AktG eine Verlustausgleichspflicht trifft und es daher des Gläubigerschutzes durch Rücklagen der Unternehmergesellschaft nicht bedarf. Diese kann grundsätzlich auch Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein.[279] Sie kommt auch als Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft in Betracht, nicht aber als Wirtschaftsprüfergesellschaft (vgl. § 26 Abs. 6 WPO).[280]
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