Rz. 129
Grundsätzlich (vgl. Rdn 4) besteht keine direkte vertragliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber privatrechtlichen Gläubigern der GmbH; ein Durchgriff auf ihn ist im Prinzip ausgeschlossen – mit wichtigen Ausnahmen.
a) Haftung aus Delikt, Garantenstellung, Produkthaftung
Rz. 130
Der Geschäftsführer haftet, wenn er selbst bei Wettbewerbsverstößen oder Verletzung gewerblicher Schutzrechte den Deliktstatbestand verwirklicht und die Gesellschaft gem. § 31 BGB haftet. Er haftet gem. § 823 Abs. 1 BGB, wenn er persönlich einen Schaden durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat (z.B. bei Verletzung von Vorbehaltseigentum von Lieferanten der GmbH durch Unterlassung gebotener organisatorischer Maßnahmen zum Schutz des Eigentums, entsprechend bei Sicherungseigentum; Haftung auch, wenn das von Geschäftsleitern ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der GmbH von vornerein auf Täuschung der Kunden angelegt ist, es sich um ein "Schwindelunternehmen" handelt). Er haftet typischerweise nicht gegenüber Dritten bei Verletzung von Organisationspflichten oder für Pflichtverletzungen von Mitarbeitern. Er hat aufgrund seiner Organstellung keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern; die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung inkl. der Pflicht, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft zu sorgen, bestehen grundsätzlich nur gegenüber der GmbH; bei ihrer Verletzung entstehen grundsätzlich nur Ersatzansprüche der GmbH. Im Wettbewerbsrecht hatte der BGH weitergehend die Geschäftsführerhaftung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft nicht nur bejaht, wenn er diese selbst begangen oder in Auftrag gegeben hatte, sondern schon, wenn er die Verstöße kannte und ihre Verhinderung unterließ; das hat der BGH-Wettbewerbssenat mittlerweile eingeschränkt: Der Geschäftsführer hafte nur, wenn er an den Verstößen selbst durch positives Tun beteiligt war (dafür genügt, ein auf Rechtsverletzung angelegtes Geschäftsmodell ins Werk zu setzen) oder die Verstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Schutzgesetz gem. § 823 Abs. 2 BGB sind nicht § 43 und § 64 S. 1, S. 3 GmbHG a.F./§ 15b Abs. 1, Abs. 5 InsO n.F., aber §§ 246, 263, § 265b, 266 (vgl. Rdn 124), § 266a Abs. 1 (vgl. Rdn 136) und § 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. a StGB. Auch § 1 des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen ist Schutzgesetz. Vgl. zum Schutzgesetzcharakter der Insolvenzantragspflicht Rdn 133. Ggf. haftet der Geschäftsführer auch nach § 826 BGB. Die Haftung für Produktmängel wird weithin abgelehnt.