a) Vermächtnis
Rz. 209
Der Gesellschafter kann seinen Anteil durch Vermächtnis einem Erben (Vorausvermächtnis) oder einem Dritten vermachen. Ist das Vermächtnis dem Werte nach so hoch, dass der Wert des Pflichtteiles unterschritten ist, haben die Erben gegen den Vermächtnisnehmer Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Vermächtnisnehmer hat gegen die Erben bzw. die Erbengemeinschaft einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Geschäftsanteils.
b) Teilungsanordnung
Rz. 210
Der Erblasser kann bestimmen, dass bestimmte Nachlassgegenstände wie der Geschäftsanteil auf bestimmte einzelne Erben zu übertragen sind, ohne dass dadurch die Erbquote verändert wird. Grundsätzlich muss der Begünstigte bei Erhalt von Gegenständen, die ihrem Werte nach die Erbquote übersteigen, den Miterben einen Ausgleich zahlen. Der Erblasser kann letztwillig auch anordnen, die Zuwendung vorab ohne Wertanrechnung zu gewähren (Erbeinsetzung nach Quoten). Auf eine klare Formulierung der Teilungsanordnung ist also zu achten.
c) Testamentsvollstreckung
Rz. 211
Die Testamentsvollstreckung für Geschäftsanteile ist zulässig. Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker mangels abweichender Anordnung des Erblassers berechtigt und verpflichtet, alle Rechte des Erben aus der Beteiligung geltend zu machen. Der Gesellschaftsvertrag soll die Ausübung von Verwaltungsrechten durch Außenstehende wie den Testamentsvollstrecker ausschließen können. In dem Fall stehen die Verwaltungsrechte regelmäßig den Erben zu. Der Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG (vgl. Rdn 172 ff.), das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem solchen Vermerk versehenen Liste ablehnen.
Nach ganz h.M. kann der Erbe den Testamentsvollstrecker auskaufen. Nach st. Rspr. von RG und BGH darf sich der Testamentsvollstrecker durch Rechtsgeschäft mit den Erben verpflichten, sein Amt niederzulegen. Die Zulässigkeit des Auskaufens ist jedenfalls zu bejahen bei der Abwicklungs-/Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung, problematisch ist sie aber bei der Verwaltungstestamentsvollstreckung/Dauervollstreckung; für die Zulässigkeit spricht in beiden Fällen entscheidend, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen muss und er gem. § 2226 BGB kündigen kann. Ggf. helfen testamentarische Anordnungen, dass das Nachlassgericht Ersatztestamentsvollstrecker einsetzt, der Testamentsvollstrecker bei Kündigung eine Zuwendung (z.B. Vermächtnis) verliert oder dass der Erbe die Testamentsvollstrecker dauerhaft dulden muss. Unzulässig ist eine Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, das Amt jederzeit auf Verlangen eines Erben niederzulegen.
Die Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers umfasst grundsätzlich die Ausübung aller Mitgliedschaftsrechte; er kann z.B. bei Satzungsänderungen mitwirken, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung verlangen oder die Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen geltend machen. ME darf er aber nicht in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingreifen und insb. nicht die Beitragspflicht der Gesellschafter erhöhen – es sei denn, dass die Erfüllung aus dem seiner Verwaltung unterliegenden Nachlass möglich ist. Der Testamentsvollstrecker kann in seiner Person begründeten Stimmverboten unterliegen. Er muss Steuererklärungen abgeben. Ihm ist auch mit Wirkung für und gegen die Erben der Erbschaftsteuerbescheid bekanntzugeben (§§ 31 Nr. 5, 32 Abs. 1 ErbStG).
d) Weitere Gestaltungen
Rz. 212
Der Erblasser kann z.B. auch Vor- und Nacherbschaft sowie Auflagen anordnen.