Rz. 349
Gem. § 65 Abs. 2 GmbHG ist die Auflösung zur Eintragung in das Handelsregister[1293] anzumelden. Die Anmeldepflicht trifft die Liquidatoren in vertretungsberechtigter Zahl.[1294] Diese müssen gem. § 67 Abs. 1 GmbHG auch ihre eigene Vertretungsmacht sowie deren spätere Veränderungen anmelden (vgl. Rdn 348). Die Anmeldung der Liquidatoren nach § 67 Abs. 2 bis 5 GmbHG entspricht inhaltlich der der Geschäftsführer gem. § 39 GmbHG (vgl. dazu Rdn 140). Z.B. müssen sie dieselben Versicherungen abgeben wie Geschäftsführer[1295] und die Urkunde über ihre Bestellung vorlegen. Bei erstmaliger Anmeldung muss (auch der Allein-)Liqudator die abstrakte Vertretungsregelung angeben, die generell für ein mehrköpfiges Organ gilt.[1296]
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