Rz. 191
Die Bestellung eines Pfandrechts an einem Geschäftsanteil richtet sich nach den für die Übertragung geltenden Vorschriften. Die Verpfändung ist zulässig, soweit die Abtretung zulässig ist (§ 1274 Abs. 2 BGB). Sie erfordert einen notariell beurkundeten Vertrag gem. § 15 Abs. 3 GmbHG, die Verpflichtung hierzu ist formlos gültig. Der Gesellschaftsvertrag kann die Verpfändung ausschließen, auch wenn die Abtretung zulässig ist, und vice versa; falls der Vertrag nichts regelt, gelten dessen Beschränkungen nach § 15 Abs. 5 GmbHG (insb. Vinkulierung, vgl. Rdn 187) auch für Verpfändung. § 1280 BGB ist nicht anwendbar, so dass es keiner Anzeige zur Wirksamkeit der Pfandrechtsbestellung bedarf. §§ 16 Abs. 1, 40 Abs. 1 GmbHG anzuwenden scheidet aus, da die Verpfändung nicht den Inhaber des Anteils verändert und § 16 Abs. 1 GmbHG nicht die Rechtsinhaberschaft als solche betrifft, sondern nur, wer gegenüber der GmbH als Gesellschafter gilt. Wenn der Pfandgläubiger unmittelbar Ansprüche gegenüber der GmbH erlangen soll – z.B. da sich das Pfandrecht auf bereits entstandene Gesellschafteransprüche erstrecken soll –, ist das Verfahren nach § 16 GmbHG einzuhalten, insb. bei Nutzungspfandrecht. Nutzungen (Gewinnanspruch) stehen dem Pfandgläubiger nur bei besonderer Vereinbarung (§§ 1273 Abs. 2 S. 2, 1213 Abs. 1 BGB) und ohne eine solche auch nicht analog § 1289 BGB zu. Die Aufhebung des Pfandrechts ist mE formlos, auch einseitig möglich. Die Verpfändung kann wie andere dingliche Belastungen Schwierigkeiten bei Zusammenlegung von Anteilen begründen.
Rz. 192
Der Verpfänder bleibt Gesellschafter mit allen Mitgliedschaftsrechten und -pflichten. Er behält insb. das Stimmrecht. Der Pfandgläubiger wird aus dem Gesellschaftsanteil gem. § 1277 BGB im Wege der Zwangsvollstreckung oder gem. §§ 1235, 1245 BGB durch Versteigerung/Pfandverkauf befriedigt.
Neben dem reinen Pfandrecht können dessen Gläubiger zusätzliche Rechte eingeräumt werden, so dass er im wirtschaftlichen Ergebnis nahezu die Rechtsstellung eines Gesellschafters erhält (z.B. Übertragung des Gewinnanspruches, Ausübung der Stimmrechte, Bindung bei der Ausübung von Stimmrechten an Weisungen). Regelmäßig widerspricht eine solche Gestaltung nicht den Interessen des Pfandgläubigers. Denn in dem Falle trägt der Gläubiger die Finanzierungsverantwortung nach GmbHG a.F., bzw. es droht die Umqualifizierung des Gläubigers in einen Gesellschafter. Die der GmbH vom Pfandgläubiger gewährten Darlehen können zu Gesellschafterdarlehen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO mutieren (vgl. Rdn 296 ff.).