Rz. 263
Das Gesetz schützt das Stammkapital durch strikte Regelungen in §§ 30 und 31 GmbHG (vgl. Rdn 268 ff.). Möglich ist aber eine Kapitalherabsetzung in der Form der ordentlichen (effektiven) Kapitalherabsetzung (§ 58 GmbHG), die zur Rückzahlung eines Teils des Gesellschaftsvermögens führt. Zudem besteht nach §§ 58a–58f GmbHG die Möglichkeit zur vereinfachten (nominellen) Kapitalherabsetzung, die dem Ausgleich von Wertminderungen oder der Deckung sonstiger Verluste dient. Vorgenommen werden kann die Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung der Nennbeträge der Anteile oder ihre Zusammenlegung. Eine Koppelung mit der Einziehung von Anteilen ist denkbar. Zweck der Herabsetzung sind Rückzahlung bzw. Erlass von Einlagen, Beseitigung einer Unterbilanz oder Sanierung. Die Rspr. lehnt materielle Beschlusskontrolle nach dem Vorbild des Bezugsrechtsausschlusses ab, die Gesellschaft ist aber durch die Treuepflicht gebunden.
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages
Rz. 264
Der Herabsetzungsbeschluss ändert den Gesellschaftsvertrag, bedarf also insb. eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses (vgl. Rdn 216 ff.). Der muss den Betrag der Herabsetzung des Stammkapitals und (h.M.) den Zweck der Herabsetzung angeben.
b) Gläubigerschutz
Rz. 265
Zum Gläubigerschutz sieht § 58 Abs. 1 GmbHG die Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses und einen Gläubigeraufruf in den Geschäftsblättern vor, in dem die Gläubiger aufzufordern sind, sich bei der GmbH zu melden. Bekannte Gläubiger muss diese nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 3 GmbHG einzeln benachrichtigen. Gläubiger, die sich bei ihr melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Die Bekanntmachung muss "eindeutig und aus sich selbst heraus verständlich" sein. In dieser braucht die GmbH nach h.M. nicht auf die damit verbundenen Rechte und den drohenden Rechtsverlust aufmerksam zu machen. Es ist streitig, ob nicht befriedigte/gesicherte Gläubiger die Eintragung der Kapitalherabsetzung mit Mitteln vorläufigen Rechtsschutzes verhindern können oder sonst Beteiligte des Eintragungsverfahrens sind oder lediglich einen Amtshaftungsanspruch haben.
c) Handelsregisteranmeldung und Bekanntmachung
Rz. 266
Ein Jahr nach der Bekanntmachung müssen alle Geschäftsführer die Kapitalherabsetzung in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anmelden; dabei müssen sie versichern, dass die Gläubiger, die sich gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind. Das Registergericht prüft die Anmeldung und trägt sie ein, wenn es keine Beanstandungen zu erheben hat. Erst mit der Eintragung ist die Kapitalherabsetzung wirksam. Erst danach darf die GmbH Zahlungen an die Gesellschafter leisten.
d) Vereinfachte Herabsetzung
Rz. 267
Kein Sperrjahr gibt es bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach §§ 58a bis 58f GmbHG; bei der zahlt die GmbH kein Kapital an Gesellschafter aus, sondern ihr Vermögen ist durch die Verluste gemindert; die Herabsetzung dient zur Beseitigung der Unterbilanz. Analog § 229 Abs. 1 S. 2 AktG soll der Beschluss zur Herabsetzung deren Zweck angeben.