a) Bargründung
Rz. 15
Die einfachste Gründungsform ist Bargründung, die das GmbHG als Normalfall sieht. Bei ihr muss jeder Gründer seine Einlageverpflichtung in bar aufbringen. Problematisch sind Gestaltungen, bei denen der Gesellschafter die Bareinlage zwar erbringt, kurz darauf jedoch z.B. ein Auto, Grundstück o.Ä. der GmbH verkauft. Das sollen i.d.R. unerlaubte verschleierte Sacheinlagen mit einschneidenden Sanktionen sein (vgl. Rdn 227 ff., 247 ff.). Bei Bargründungen treffen den Notar besondere Belehrungspflichten (vgl. Rdn 235); Muster siehe Rdn 49.
b) Bargründung mit Musterprotokoll
Rz. 16
§ 2 Abs. 1a GmbHG soll Gründungen mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer erleichtern: Solche Gesellschafter können die GmbH im sogenannten "vereinfachten Verfahren" mit einem in der Anlage zum GmbHG bestimmten Musterprotokoll (siehe Rdn 60 f.) gründen. Dieses fasst drei Dokumente in einem zusammen: Gesellschaftsvertrag (vgl. Rdn 10), Geschäftsführerbestellung (vgl. Rdn 24) und Gesellschafterliste (vgl. Rdn 45), § 2 Abs. 1a S. 4 GmbHG. Neben dem Musterprotokoll dürfen die Gesellschafter keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen treffen (§ 2 Abs. 1a S. 2 GmbHG) – soweit die Abweichungen nicht unbedeutend und ohne Auswirkungen auf den Inhalt sind (Zeichensetzung, Wortwahl). In einem solchen Fall gelten die allgemeinen Vorschriften für eine "normale" GmbH-Gründung. Spätere Änderungen von mit dem Musterprotokoll gegründeten Gesellschaften sind nicht an dessen Wortlaut gebunden. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften des GmbHG über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 1a S. 5 GmbHG). Im vereinfachten Verfahren kann jeder Gesellschafter nur einen Geschäftsanteil übernehmen; Sacheinlagen sind nicht möglich (Ziff. 3 des Musterprotokolls – entsprechend der Rechtslage bei der Unternehmergesellschaft [haftungsbeschränkt] führt das Verbot aber nicht zur Unanwendbarkeit von § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG, vgl. Rdn 89). Festgelegt werden müssen Firma, Sitz, Stammkapital und Unternehmensgegenstand. Der im Musterprotokoll bestellte Geschäftsführer ist standardisiert von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, was nicht für weitere Geschäftsführer gilt. ME (vgl. Rdn 32) können auch später bestellte weitere Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, da nach zutreffender Auffassung (vgl. Rdn 32) die Befreiung keine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag voraussetzt. Nach dem Musterprotokoll darf zwingend nur ein Geschäftsführer bestellt werden, der alleinvertretungsberechtigt ist. Will die GmbH später mehrere Geschäftsführer bestellen, sind diese gem. § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG ausnahmslos nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt, da das Musterprotokoll keine Regelung für die abstrakte Vertretung enthält. Soll einer von ihnen einzelvertretungsbefugt sein, ist vorher der Gesellschaftsvertrag zu ändern. Das Musterprotokoll bedarf notarieller Beurkundung (vgl. allg. Rdn 24). Das Gesetz privilegiert das vereinfachte Verfahren durch eine günstigere Kostenregelung als für die übliche GmbH-Gründung in § 105 Abs. 6, § 107 Abs. 1 S. 2 GNotKG (keine Mindestgebühren).
Rz. 17
Das vereinfachte Verfahren gilt für die klassische GmbH und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Rz. 18
Die Verwendung des Musterprotokolls kommt regelmäßig nur für einfache überschaubare Verhältnisse einer Einpersonen-GmbH in Betracht; sie ist bei Mehrpersonengesellschaften zweifelhaft. Solche GmbHs können kaum auf Regeln zu Vinkulierung, Erbfolge, Güterstand, Zustimmungsvorbehalten der Gesellschafterversammlung zu Maßnahmen der Geschäftsführung sowie zu Kündigung und Einziehung verzichten (vgl. Rdn 80 ff.), und die Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens wird regelmäßig kontraindiziert sein.