Rz. 160
Gem. § 48 Abs. 1 GmbHG fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen (zur Ausnahme des § 48 Abs. 2 GmbHG vgl. Rdn 159). Träger des Stimmrechts sind die Gesellschafter (die Gesellschaftereigenschaft richtet sich nach § 16 Abs. 1 GmbHG, vgl. Rdn 172 ff.). Mangels abweichender Satzungsbestimmungen können sie sich vertreten lassen. Sie haben nach verbreiteter Auffassung grundsätzlich keinen Anspruch auf Zulassung eines Beraters oder eines Beistands; mE ist dem jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn die Teilnahme an der Versammlung für den Gesellschafter von besonderer Bedeutung ist, etwa weil schwerwiegende Entscheidungen zu fällen oder Missstände aufzuarbeiten sind (vgl. Rdn 22, 82). Die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen üben deren Stimmrecht aus, bei Personengesellschaften die vertretungsberechtigten Gesellschafter. Pfandrecht und Nießbrauch lassen das Stimmrecht des Gesellschafters unberührt. Bei Treuhand steht das Stimmrecht dem Treuhänder zu (vgl. Rdn 21). Nur auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage ist nach dem BGH kombinierte Beschlussfassung zulässig: Bei dieser geben nicht alle Gesellschafter ihre Stimmen innerhalb der Versammlung ab; vielmehr wird einzelnen Gesellschaftern gestattet, ihre Stimme vor oder nach der Versammlung abzugeben. Selbst bei Einverständnis aller Gesellschafter soll nach dem BGH mangels Gesellschaftsvertragsregelung eine solche Beschlussfassung nichtig sein. Etwas anderes gilt mE bei audiovisueller Zuschaltung von Gesellschaftern zur Versammlung; diese ist bei Zustimmung der anderen Gesellschafter ohne besondere statuarische Ermächtigung zulässig.
Das Gesetz enthält für Durchführung und Leitung der Versammlung keine ausdrücklichen Regeln. Ihr Ablauf muss ordnungsgemäße Beratung und Beschlussfassung mit dem Ziel der Ermittlung des Mehrheitswillens unter Wahrung der Teilnahmerechte sämtlicher Gesellschafter garantieren. Zweckmäßig ist, einen Vorsitzenden (Versammlungsleiter) zu bestimmen und eine Niederschrift/Protokoll anzufertigen. (Nur) der Einmann-Gesellschafter muss gem. § 48 Abs. 3 GmbHG unverzüglich nach der Beschlussfassung ein Protokoll über deren Hergang (Ort, Tag) und Inhalt aufnehmen und unterzeichnen. Nach h.M. kann die Beschlussfassung auch anders als durch eine förmliche Niederschrift dokumentiert werden. Das Protokoll ist (anders als nach §§ 241 Nr. 2, 130 AktG) für die Wirksamkeit der Beschlüsse grundsätzlich nicht konstitutiv, sondern dient auch bei Satzungsregelung i.d.R. Beweiszwecken. Beurkundungszwang besteht insb. bei Satzungsänderung (vgl. Rdn 220) sowie bei Beschlüssen nach dem UmwG.
Beschlüsse bedürfen nach § 47 Abs. 1 GmbHG der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Grundsatz zählen nur Ja- und Nein-Stimmen, nicht aber Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesellschaftsvertrag kann höhere Mehrheiten und sonstige Erfordernisse wie z.B. Zustimmung eines Gesellschafters oder Stichentscheid bei Stimmengleichheit vorsehen. Er kann der Minderheit das Recht einräumen, bestimmte Maßnahmen durchzusetzen, z.B. Sonderprüfung oder Überwachung der Geschäftsführung. Wegen der Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrags nach § 45 Abs. 2 GmbHG sind auch sonst andere Regeln möglich – z.B. Stichentscheid bei Stimmengleichheit durch einen oder einzelne Gesellschafter, durch Losen, Dritte oder ein Schiedsgericht.
Manche Beschlüsse sind mehrheitsfest, sie verlangen die Zustimmung eines jeden Gesellschafters, damit sie wirksam werden (z.B. nachträgliche Einführung von Vinkulierung, Schiedsklauseln oder Auferlegung zusätzlicher Leistungen).
Das Gesetz sieht – nicht zwingend – vor, dass sich das Stimmrecht nach der Höhe des Geschäftsanteils richtet. Jeder Euro gewährt eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschafter haben erheblichen Gestaltungsraum. Z.B. kann ein Geschäftsanteil abweichend von seiner kapitalmäßigen Beteiligung ein höheres, beschränktes oder kein Stimmrecht haben oder die Wirksamkeit bestimmter Beschlüsse von der Zustimmung bestimmter Gesellschafter abhängen. Ein Quorum für Beschlussfähigkeit sieht das Gesetz nicht vor; die Satzung kann diese regeln. Treuepflichtverletzung kann es sein, wenn ein Gesellschafter solche Regeln ausnutzt, um durch Nichterscheinen Beschlussunfähigkeit herbeizuführen und so Beschlüsse zu verhindern; Folge ist, dass sich insb. der Ausgebliebene nicht auf die Beschlussunfähigkeit berufen darf und der gleichwohl gefasste Beschluss wirksam ist. Auch darüber hinaus ist mE ein so gefasster Beschluss generell rechtmäßig und wirksam; daher kann so z.B. der Opponierende nicht die Bestellung/Abberufung eines Geschäftsführers verhindern. Gesellschafter können ohne Regelung des Gesellschaftsvertrages mit all ihren Stimmen nach h.M. nur einheitlich abstimmen (sehr str. bei Halten mehrerer Geschäftsanteile).
Rz. 161
Gesellschafter sind nach dem grundsät...