Rz. 268

Möglich und insb. in Sanierungsfällen verbreitet ist eine Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung. Dabei sind gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zum Schutz der Minderheitsgesellschafter zu beachten[1021] (vgl. Rdn 263).

[1021] Vgl. exemplarisch BGH DB 2005, 1267; vgl. allg. zu den mit diesem Gestaltungsinstrument verbundenen Fragen BGHZ 142, 167; Jäger, NZG 1999, 238; Schnorbus, JuS 1998, 877.

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