Rz. 124
Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für seine Geschäftsführung nur gegenüber der GmbH (vgl. Rdn 125 ff.), nicht aber gegenüber deren Gläubigern; davon gibt es wichtige Ausnahmen (vgl. Rdn 129 ff.).[445] Strafrechtlich ist er zumal nach § 266 StGB verantwortlich.[446] Eine zunehmende Bedeutung hat seine Verantwortung nach Ordnungswidrigkeitenrecht.[447] Auch der faktische Geschäftsführer (insb. wenn er nach außen wie ein gesetzlich bestellter Geschäftsführer in Erscheinung tritt) kann gegenüber GmbH und Gläubigern haften[448] und angeblichlich auch strafrechtlich verantwortlich sein.[449] Ggf. haften für dessen Tätigkeit in engen Grenzen auch die Gesellschafter,[450] und zwar nicht nur nach § 6 Abs. 5 GmbHG (vgl. Rdn 103), sondern z.B. auch wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung (vgl. Rdn 341). Die Geschäftsführer-Innenhaftung soll deutlich weiter einschränkbar sein als Vorstandshaftung bei AG.[451] Vgl. Checkliste Rdn 125 ff.
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