Rz. 15

Die einfachste Gründungsform ist Bargründung, die das GmbHG als Normalfall sieht. Bei ihr muss jeder Gründer seine Einlageverpflichtung in bar aufbringen. Problematisch sind Gestaltungen, bei denen der Gesellschafter die Bareinlage zwar erbringt, kurz darauf jedoch z.B. ein Auto, Grundstück o.Ä. der GmbH verkauft. Das sollen i.d.R. unerlaubte verschleierte Sacheinlagen mit einschneidenden Sanktionen sein (vgl. Rdn 227 ff., 247 ff.). Bei Bargründungen treffen den Notar besondere Belehrungspflichten (vgl. Rdn 235); Muster siehe Rdn 49.

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