Rz. 217
Gem. § 53 Abs. 1 GmbH kann der Gesellschaftsvertrag "nur"[847] durch Gesellschafterbeschluss geändert werden.[848] Die Gesellschafter können ihre Kompetenz grundsätzlich (anders als z.B. im Aktienrecht, vgl. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG) nicht an Dritte übertragen (zum Sonderfall genehmigtes Kapital vgl. Rdn 240 ff.). Daher sollen z.B. Stimmbindungsverträge mit Nichtgesellschaftern über Satzungsänderungen grundsätzlich unwirksam sein.[849] Für die Mangelhaftigkeit der Beschlüsse zur Satzungsänderung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Rdn 151). Solche Beschlüsse kann man nicht in schuldrechtliche Nebenabreden der Gesellschafter (vgl. allg. Rdn 35) umdeuten;[850] eine Umdeutung kommt nach dem BGH aber für satzungsdurchbrechende Beschlüsse in Betracht.[851]
Satzungsändernde Beschlüsse können nach hL in- und außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst werden (§§ 53 Abs. 1, 48 Abs. 2 GmbHG, vgl. Rdn 120 f.).[852] Da notarielle Beurkundung (vgl. Rdn 220) außerhalb einer Versammlung kompliziert ist,[853] wird der Beschluss regelmäßig in einer Versammlung gefasst; das bedeutet keine unnötige Erschwerung, da Vertretung (einschl. Genehmigung von Erklärungen eines vollmachtlosen Vertreters)[854] nach allgemeinen Grundsätzen (Vollmacht in Textform, § 47 Abs. 3 GmbHG)[855] zulässig ist.[856]
Anders als im Aktienrecht (§ 130 Abs. 2, § 241 Nr. 2 AktG) gibt es keinen Zwang förmlicher Beschlussfeststellung; diese empfiehlt sich allerdings, zumal – angeblich – das Registergericht eine solche verlangen darf.[857]
Will eine unter Verwendung des Musterprotokolls gegründete GmbH (vgl. Rdn 16 ff.) dieses ändern, genügt Beschlussfassung über die punktuelle Änderung des Musterprotokolls, das damit zum Gesellschaftsvertrag wird.[858]
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