Rz. 217

Gem. § 53 Abs. 1 GmbH kann der Gesellschaftsvertrag "nur"[847] durch Gesellschafterbeschluss geändert werden.[848] Die Gesellschafter können ihre Kompetenz grundsätzlich (anders als z.B. im Aktienrecht, vgl. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG) nicht an Dritte übertragen (zum Sonderfall genehmigtes Kapital vgl. Rdn 240 ff.). Daher sollen z.B. Stimmbindungsverträge mit Nichtgesellschaftern über Satzungsänderungen grundsätzlich unwirksam sein.[849] Für die Mangelhaftigkeit der Beschlüsse zur Satzungsänderung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Rdn 151). Solche Beschlüsse kann man nicht in schuldrechtliche Nebenabreden der Gesellschafter (vgl. allg. Rdn 35) umdeuten;[850] eine Umdeutung kommt nach dem BGH aber für satzungsdurchbrechende Beschlüsse in Betracht.[851]

Satzungsändernde Beschlüsse können nach hL in- und außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst werden (§§ 53 Abs. 1, 48 Abs. 2 GmbHG, vgl. Rdn 120 f.).[852] Da notarielle Beurkundung (vgl. Rdn 220) außerhalb einer Versammlung kompliziert ist,[853] wird der Beschluss regelmäßig in einer Versammlung gefasst; das bedeutet keine unnötige Erschwerung, da Vertretung (einschl. Genehmigung von Erklärungen eines vollmachtlosen Vertreters)[854] nach allgemeinen Grundsätzen (Vollmacht in Textform, § 47 Abs. 3 GmbHG)[855] zulässig ist.[856]

Anders als im Aktienrecht (§ 130 Abs. 2, § 241 Nr. 2 AktG) gibt es keinen Zwang förmlicher Beschlussfeststellung; diese empfiehlt sich allerdings, zumal – angeblich – das Registergericht eine solche verlangen darf.[857]

Will eine unter Verwendung des Musterprotokolls gegründete GmbH (vgl. Rdn 16 ff.) dieses ändern, genügt Beschlussfassung über die punktuelle Änderung des Musterprotokolls, das damit zum Gesellschaftsvertrag wird.[858]

[847] Sonderregelungen im Insolvenzplanverfahren, wo die Gesellschafter nur eine Gruppe der Abstimmenden sind, vgl. §§ 238a, 244, 246a InsO. Der Insolvenzverwalter ist auch bei Verwertung der Firma nicht befugt, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern. BGH 26.11.2019 – II ZB 21/17, BGHZ 224, 72 Rn 30 ff., vgl. Priester, EWiR 2020, 103 (mit berechtigter Kritik, dass die Entscheidung die Verwertungsbefugnis hinsichtlich der Firma zu Lasten der Gläubiger minimiert). Vgl. zur Änderung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter BGH v. 14.10.2014 – II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn 9 ff. (mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt gem. § 155 Abs. 2 S. 1 InsO grds. ein neues Geschäftsjahr, wodurch das bisher laufende Geschäftsjahr zu einem Rumpfgeschäftsjahr wird; der Insolvenzverwalter ist nach dem BGH befugt, das Geschäftsjahr wieder so festzulegen, wie es in der Satzung festgelegt ist); vgl. auch BGH v. 21.2.2017 – II ZB 16/15, DB 2017, 836 Rn 7 ff., wonach die Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahres nach der Insolvenzeröffnung nach außen erkennbar werden muss.
[848] Grds. keine Änderung ist die Einrichtung eines Aufsichtsrats auf der Grundlage einer Öffnungsklausel, BGH v. 2.7.2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn 59 ff.
[849] Priester, in: FS Werner, 1984, S. 672; Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 53 Rn 7.
[851] BGHZ 123, 15, 20.
[852] Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 53 Rn 12; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 53 Rn 55; Scholz/Priester/Tebben, § 53 Rn 66; abweichend noch BGHZ 15, 328; zur Beurkundung außerhalb der Gesellschafterversammlung vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 53 Rn 74.
[853] Vgl NK/Inhester, § 53 Rn 26; Scholz/Priester/Tebben, § 53 Rn 66;
[855] NK/Inhester, § 53 Rn 32.
[856] Vgl NK/Inhester, § 53 Rn 27, dort auch zu Fragen der Vertretung Minderjähriger.
[857] Vgl Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 53 Rn 66 f.; NK/Inhester, § 53 Rn 28; Scholz/Priester/Tebben, § 53 Rn 84;

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