Rz. 100
Geschäftsführer kann gem. § 6 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG grundsätzlich jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Er braucht kein Gesellschafter zu sein, es gibt anders als in der Personengesellschaft keine verpflichtende Selbstorganschaft. Diese ist aber möglich. Man spricht dann von Gesellschafter-Geschäftsführern, sonst von Dritt- bzw. Fremdgeschäftsführern. Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche persönliche Qualifikationsmerkmale aufstellen, z.B. Gesellschaftereigenschaft.
Rz. 101
§ 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG enthält einen Katalog von Ausschlussgründen, bei deren Vorliegen eine Person nicht Geschäftsführer sein kann. Der Verstoß macht die Bestellung ohne Rücksicht auf Kenntnis des Mangels nichtig. Tritt dieser später ein, endet das Amt in diesem Zeitpunkt von selbst. Maßgebender Zeitpunkt ist die Bestellung – nicht die Anmeldung zum Handelsregister. Den Geschäftsführer, der nicht (mehr) ins Handelsregister hätte eingetragen werden dürfen, muss das Gericht nach § 395 Abs. 1 FamFG löschen; der Betroffene ist beschwerdebefugt. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
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als Betreuter ganz oder teilweise einem Vorbehalt nach § 1903 BGB unterliegt (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG); |
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aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer (deutschen) Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG); |
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rechtskräftig verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG):
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des Unterlassens der Stellung des Antrags zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung) gem. Nr. 3 lit. a – kein Bestellungsverbot hingegen bei Verstoß gegen die weiteren Pflichten nach § 15a Abs. 4 InsO, wonach der Geschäftsführer auch strafbar ist, wenn er einen Antrag "nicht richtig oder nicht rechtzeitig" stellt (vgl. Rdn 107 f.), |
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nach den §§ 283–283d StGB (Insolvenzstraftaten) gem. Nr. 3 lit. b, |
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der falschen Angaben nach § 82 GmbHG, § 399 AktG gem. Nr. 3 lit. c, |
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der unrichtigen Darstellung nach § 400 Nr. 3 lit. e AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG gem. Nr. 3 lit. d, |
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nach den §§ 263–264a oder den §§ 265b–266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, |
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im Ausland entsprechend den Katalogtatbeständen von § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG (§ 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG). |
Dieser Ausschluss gilt für fünf Jahre seit Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht mitrechnet, in der der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt war. |
Rz. 102
Geschäftsführer müssen gem. §§ 8 Abs. 3, 39 GmbHG bei Registeranmeldung das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen versichern (vgl. Rdn 105). Der Verstoß ist gem. § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG strafbar.
Rz. 103
§ 13e Abs. 3 S. 2 HGB erstreckt die Bestellungsverbote (europarechtlich fragwürdig) auf Niederlassungen ausländischer Gesellschaften und Geschäftsleiter ausländischer juristischer Personen im Inland.
Gem. § 6 Abs. 5 GmbHG haften Gesellschafter, die grob fahrlässig oder vorsätzlich einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, "solidarisch" für den dadurch entstehenden Schaden, wenn sie ihre gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzen. Das soll die Umgehung der Regeln über den Ausschluss von der Geschäftsführerfunktion durch Einschaltung eines Strohmannes verhindern; die Haftung besteht gegenüber der GmbH; die Gesamtschuld ("solidarisch") ist § 43 Abs. 2 GmbHG nachempfunden. Die Gesellschafter haften nicht für geschäftliche Fehlentscheidungen des Geschäftsführers, sondern für eigenes Auswahlverschulden bei dessen Bestellung als Sanktion für Verstöße gegen § 6 Abs. 2 GmbHG. Der Haftung steht nicht entgegen, dass Personen, die nicht Geschäftsführer sein können, gegenüber der Gesellschaft keine Obliegenheiten haben und daher diese auch nicht verletzten könnten; denn auch nichtig bestellte Geschäftsführer müssen die gesetzlichen Verpflichtungen so beachten, als wären sie ordnungsgemäß bestellt (vgl. Rdn 124). Grob fahrlässig handeln die Gesellschafter, wenn sie keine Informationen über die zu bestellende Person einholen und sich nicht wenigstens im Anstellungsvertrag versichern lassen, dass es keine Bestellungshindernisse gibt (vgl. Vertragsmuster § 1 Abs. 10, siehe Rdn 146). Regelmäßig genügt die Versicherung zur Exkulpation der Gesellschafter, denn diese haben keinen Anspruch auf Auskunft nach dem Bundeszentralregistergesetz.
Rz. 104
Die Gesellschafter sollten nach (hier schon immer kritisierter) Rspr. nur solche im Ausland lebenden Ausländer zum Geschäftsführer bestellen dürfen, die jederzeit rechtmäßig in das Inland einreisen dürfen. Das Registergericht sollte einen Geschäftsführer, den die Gesellschaft unter Verstoß gegen diesen Grunds...