Rz. 4

Die vorherrschenden Gründe für die Wahl der Rechtsform GmbH sind die relativ klar überschaubaren rechtlichen Verhältnisse, die vertraglich weitgehend frei gestaltbar sind.

Wichtig ist die Haftungsbegrenzung.[5] Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf das Stammkapital beschränkt. Darüber hinausgehende persönliche Haftung von Gesellschaftern oder Geschäftsführern ist nach dem Gesetz selten (vgl. Rdn 125, 281 ff., 321 ff.). Sie bedarf typischerweise einzelvertraglicher Begründung.[6] Den Zwang zur Vereinbarung persönlicher Haftung übersehen Gründer häufig. Kreditgebende Banken und auf Ziel liefernde Lieferanten bestehen oft auf persönlicher Haftung, oder Gesellschafter übernehmen Patronatserklärungen (vgl. Rdn 112). Doch diese Haftung entsteht nicht von Gesetzes wegen. Sie muss vielmehr regelmäßig im Einzelfall vereinbart werden. Gesellschafter bzw. Geschäftsführer wissen also genau, worauf sie sich einlassen: Ist ihnen etwa eine Lieferbeziehung wichtig genug, dass sie persönlich ins Obligo gehen, können sie die private Verpflichtung abwägen gegen die zusätzlichen Geschäftschancen aufgrund der eigenen Haftungsübernahme. Es ist dann Sache des Beraters, die persönliche Haftung nach Kräften zu vermeiden. Die Rspr. ist recht zurückhaltend, Gesellschaftern – auch Minderheitsgesellschaftern und Angehörigen – über das Rechtsinstitut der Sittenwidrigkeit der Haftung zu "helfen".[7] Gegen überraschende AGB-Haftungsklauseln hilft mitunter das Gesetz.[8] Der Innenausgleich zwischen Gesellschaftern, die für die GmbH z.B. Bürgschaften übernommen haben, richtet sich im Zweifel nach der Höhe ihrer Beteiligung.[9]

Weiterer Vorteil sind leichter Wechsel der Gesellschafter unter Lebenden sowie Nachfolge von Todes wegen.

Ein Vorteil kann die Möglichkeit der Fremdgeschäftsführung sein – z.B. in Familienunternehmen, wenn zur Unternehmensleitung befähigte Familienangehörige fehlen. Gegenüber der Aktiengesellschaft hat die GmbH den Vorzug des nur in wenigen Fällen zwingenden Rechts,[10] und die Kapitalanforderungen sind geringer – hinsichtlich des Mindestnennkapitals und der Reichweite von Ausschüttungssperren; die GmbH-Gesellschafter dürfen dem Geschäftsführer auch im Einzelfall Weisungen geben, während der Vorstand die AG gem. § 76 Abs. 1 AktG "unter eigener Verantwortung" leitet.

[5] Vgl. zur unzulässigen Haftungsbegrenzung durch einen "Rechtsformzusatz" GbR mbH BGHZ 142, 315.
[6] Vgl. zur Frage, ob Gesellschafter-Geschäftsführer dabei als Verbraucher zu behandeln sind, OLG Düsseldorf GmbHR 2009, 549. Geschäftsführer können solche Vereinbarungen regelmäßig nicht mit der Begründung außerordentlich kündigen, sie seien von ihrem Amt abberufen worden, BGH DB 2011, 2091.
[7] Vgl. BGH GmbHR 2003, 292; BGH GmbHR 2002, 262; BGH GmbHR 1998, 2401, jeweils zu Gesellschaftern; BGH GmbHR 2002, 742; BGH GmbHR 2002, 745, jeweils zur Gesellschafter-Ehefrau; vgl. Zwade, GmbHR 2003, 141.
[8] BGH BB 2003, 70; OLG Brandenburg GmbHR 2002, 109.
[9] BGH v. 27.9.2016 – XI ZR 81/15, NJW 2017, 557 Rn 13 im Anschl. an die st. Rspr., z.B. BGH ZIP 1986, 432; BGH WM 2011, 1232 Rn 13. Anderes kann z.B. gelten, wenn die Gesellschafter für eine Verbindlichkeit der GmbH Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen übernommen haben, BGH v. 27.9.2016 – XI ZR 81/15, NJW 2017, 557 Rn 11 ff.
[10] Vgl. zu Vorüberlegungen für Reformen die Verhandlungen des 67. Deutschen Juristentages 2008.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?