Rz. 154
Einberufungskompetenz haben nach § 49 Abs. 1 GmbHG die Geschäftsführer.[613] Jeder Geschäftsführer ist allein berechtigt.[614] Der Gesellschaftsvertrag soll nach angeblich h.M. ihre Kompetenz einschränken können. Demgegenüber bleibt es jedenfalls bei Einberufungspflicht (§ 49 Abs. 2 und 3, § 5a Abs. 4 GmbHG) dabei, dass stets jeder Geschäftsführer berechtigt ist.[615] Pflicht besteht, wenn die Versammlung im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.[616] Unverzüglich ist insb. einzuberufen, wenn die Jahresbilanz oder eine im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellte Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist[617] bzw. bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Zahlungsunfähigkeit droht (vgl. Rdn 91). Der Gesellschaftsvertrag kann die Einberufungspflicht erweitern, mE aber nicht einschränken.[618]
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