Rz. 111
Die Gesellschafter können die Bestellung befristen. Sie können gem. § 38 Abs. 1 GmbHG den Geschäftsführer als Organ grundsätzlich jederzeit abberufen (anderer Begriff: widerrufen) – unbeschadet eventueller vertraglicher Entschädigungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag – nicht der Anstellungsvertrag (vgl. Rdn 119 ff.) – kann die Zulässigkeit der Abberufung gem. § 38 Abs. 2 GmbHG auf wichtige Gründe beschränken, zumal grobe Pflichtverletzung. Abberufung ist auch möglich in der Zwei-Personen-GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern, wenn diese so zerstritten sind, dass ihre Zusammenarbeit ausscheidet; für die Abberufung genügt, dass der Abzuberufende – auch nicht schuldhaft – zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, die Verantwortlichkeit des Abzuberufenden dafür braucht die des Mitgeschäftsführers nicht zu überwiegen. Einen alleinigen Geschäftsführer abzuberufen soll rechtsmissbräuchlich sein, wenn nicht zugleich ein neuer Geschäftsführer bestellt wird (s.u. zur Amtsniederlegung). Die Treuepflicht soll Gesellschafter verpflichten können, für Abberufung zu stimmen (vgl. Rdn 22). Vgl. zur Frage des Stimmverbots des Abzuberufenden Rdn 161. Dem rechtswidrig abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer steht (auch vorläufiger) Rechtsschutz zu, der Fremdgeschäftsführer soll sich nur bei Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses wehren können. Auch eine einstweilige Verfügung zu Lasten des Abberufenen ist denkbar, die Verbot der Tätigkeit incl. der Ausübung der Organtätigkeit anordnet; Voraussetzung ist, dass die GmbH wichtige Gründe für die sofortige Abberufung glaubhaft macht und die Abberufung wirksam beschlossen ist (vgl. zu Stimmverboten Rdn 161).
Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, kann Geschäftsführer sein Amt durch Amtsniederlegung jederzeit fristlos beenden, ohne dass ein wichtiger Grund erforderlich ist. Aufschiebend bedingte Niederlegungserklärungen (auch solche, die durch die Eintragung im Handelsregister bedingt sind; Gleiches gilt für Abberufungsbeschlüsse) sind zulässig (vgl. Rdn 105). Die Erklärung der Niederlegung muss mindestens einem Gesellschafter zugehen. Diese soll missbräuchlich sein können (s.o. zur Abberufung), sie ist aber körperschaftsrechtlich und im Außenverhältnis wirksam.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Beendigung des Geschäftsführeramtes. Die Organe bleiben im Grundsatz so bestehen wie bei Verfahrenseröffnung. Daher berührt die Eröffnung grundsätzlich nicht die Rechtsstellung der organschaftlichen Vertreter. Wichtig sind die durch diesen gem. § 101 Abs. 1 S. 1 InsO wahrzunehmenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO, gem. § 20 Abs. 1 S. 2 InsO schon im Eröffnungsverfahren; die Pflichten treffen gem. § 101 Abs. 1 S. 2 InsO auch binnen zwei Jahren vor Insolvenzantrag ausgeschiedene Organmitglieder. Die Auskunftspflicht richtet sich auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der GmbH einschl. ihrer Gesellschafter und gegen den Geschäftsführer gerichteter Ansprüche; dieser braucht aber keine Angaben zu machen über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche. Geschäftsführer müssen auch nach Insolvenzeröffnung die registerlichen Pflichten erfüllen – etwa zur Anmeldung der Änderung der Vertretungsverhältnisse oder der Geschäftsanschrift; Unterlassen kann Zwangsgeld rechtfertigen.