Rz. 10
Der notwendig nach außen gerichtete erste eigentliche Schritt für die Gründung ist der Abschluss eines notariell – ggf. von einem ausländischen Notar (zu den entsprechenden Fragen der Geschäftsanteilsübertragung und der Satzungsänderung vgl. Rdn 171, 220) – beurkundeten Gesellschaftsvertrages nach § 2 GmbHG und die Bestellung der Gründungsgeschäftsführer nach § 6 GmbHG (zu den Bestellungsvoraussetzungen vgl. Rdn 100 ff.). Diese nehmen die Einlagen der Gesellschafter nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG entgegen, geben die Versicherungen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG ab und melden die Gesellschaft nach §§ 7, 8 GmbHG zum Handelsregister an.
Mit Feststellung des Gesellschaftsvertrages entsteht die sog. "Vorgesellschaft" (auch "Vor-GmbH"). Diese ist (als Gebilde sui generis) Vorstufe und notwendiges Durchgangsstadium zur GmbH. Sie ist voll handlungsfähig, insb. rechts- und parteifähig. Auf sie sind alle Vorschriften anwendbar, die nicht die Eintragung im Handelsregister voraussetzen. Anerkannt sind ihre Konto-, Grundbuch-, Wechsel- sowie Scheckfähigkeit, aktive und passive Parteifähigkeit sowie Beteiligtenfähigkeit im Handelsregisterverfahren. Streitig ist die Reichweite der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht des Geschäftsführers. Jedenfalls vertritt er entsprechend § 35 GmbHG die Vorgesellschaft im Prozess. Ihre Binnenorganisation richtet sich weitgehend nach dem Recht der einzutragenden juristischen Person.
Die Vorgesellschaft bleibt bei Aufgabe der Absicht zur Handelsregistereintragung bis zur vollständigen Abwicklung als Liquidationsgesellschaft rechts- und parteifähig (bei Fortführung der Geschäfte als Personengesellschaft). Geben die Gesellschafter die Eintragungsabsicht auf, ist sie grundsätzlich nach den für die GmbH geltenden Regeln abzuwickeln, soweit diese nicht eine Eintragung voraussetzen. Wenn die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsabsicht die Gesellschaft fortsetzen, unterliegt diese dem Recht der BGB-Gesellschaft, soweit der Gewerbebetrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sonst dem OHG-Recht (vgl. Rdn 13). Der Wechsel der Rechtsform berührt nicht die Identität der Gesellschaft. Für die Abwicklung sind entsprechend § 66 Abs. 1 GmbHG die Geschäftsführer zuständig, nicht aber analog §§ 730 ff. BGB die Gesellschafter. Die Vorgesellschaft kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (z.B. dass ein Gesellschafter nicht zur Erbringung der Einlage imstande ist) entsprechend § 723 Abs. 3 S. 2 und S. 3 Nr. 1 BGB aufgelöst werden.
Eine Übertragung von "Geschäftsanteilen" (vgl. Rdn 170) der Vorgesellschaft ist nicht möglich. Diese entstehen erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Gesellschafterwechsel erfordert die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Auf einen fehlerhaften Gesellschafterwechsel sollen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar sein.