Rz. 265

Zum Gläubigerschutz sieht § 58 Abs. 1 GmbHG die Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses und einen Gläubigeraufruf in den Geschäftsblättern vor, in dem die Gläubiger aufzufordern sind, sich bei der GmbH zu melden. Bekannte Gläubiger muss diese nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 3 GmbHG einzeln benachrichtigen. Gläubiger, die sich bei ihr melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Die Bekanntmachung muss "eindeutig und aus sich selbst heraus verständlich" sein.[1017] In dieser braucht die GmbH nach h.M. nicht auf die damit verbundenen Rechte und den drohenden Rechtsverlust aufmerksam zu machen.[1018] Es ist streitig, ob nicht befriedigte/gesicherte Gläubiger die Eintragung der Kapitalherabsetzung mit Mitteln vorläufigen Rechtsschutzes verhindern können oder sonst Beteiligte des Eintragungsverfahrens sind oder lediglich einen Amtshaftungsanspruch haben.[1019]

[1018] Roth/Altmeppen/Roth, § 58 Rn 17; Baumbach/Hueck/Zöllner/Kersting, § 58 Rn 23a.
[1019] Baumbach/Hueck/Zöllner/Kersting, § 58 Rn 28; aA Ulmer/Casper, § 58 Rn 45; Scholz/Priester/Tebben, § 58 Rn 53 f.; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Kleindiek, § 58 Rn 28.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge