I. Typischer Sachverhalt
Rz. 64
Nicht Herr Trakel aus dem Sachverhalt A. I. (vgl. Rdn 1), sondern die Taxelex Inc., eine in den USA ansässige Gesellschaft, möchte in Deutschland eine GmbH zum Vertrieb von Software speziell für Anwälte und Steuerberater gründen. Mit der Gründung beauftragt sie einen Rechtsanwalt.
II. Rechtliche Grundlagen
Rz. 65
Auch ein Bevollmächtigter der Gesellschafter kann die GmbH gründen (vgl. § 2 Abs. 2 GmbHG).
1. Nachweis der Vollmacht
Rz. 66
Der gewillkürte Vertreter benötigt gem. § 2 Abs. 2 GmbHG zwingend eine notariell beurkundete oder beglaubigte (§§ 128 f. BGB, §§ 8 ff., 39, 40 BeurkG) Vollmacht. Für Gründungsgesellschafter können Vertreter ohne Vertretungsmacht auftreten und die Vertretenen die Erklärungen später genehmigen. Gesetzliche Vertreter einer juristischen Person brauchen lediglich ihre Vertretungsmacht nachzuweisen, z.B. durch Bestätigung des Registergerichts oder Auszug aus dem Handelsregister. Beglaubigt oder beurkundet ein ausländischer Notar bzw. eine ausländische Behörde, bedarf das grundsätzlich der Legalisation, der Überbeglaubigung durch einen Vertreter des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Dies ist gem. § 13 KonsG der örtlich zuständige deutsche Konsularbeamte, der die Echtheit der Unterschrift der Urkundsperson bestätigt. In den Staaten, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, ersetzt die Apostille die Legalisation, d.h. die Überbeglaubigung durch eine Behörde des Staates, in dem die Beglaubigung vorgenommen wurde. Bei Beglaubigungen von Notaren bzw. anderen Behörden in Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich entfällt aufgrund von Staatsverträgen jede Art von Überbeglaubigung. Mehrfachvertretung von Gründungsgesellschaftern ist bei Befreiung von den Beschränkungen nach § 181 BGB möglich, die mE nicht der Form des § 2 Abs. 2 GmbHG bedarf. Grundsätzlich kann der Vertretene Erklärungen nachträglich genehmigen (s.o.) – nach h.M. entgegen § 182 Abs. 2 BGB nur unter Beachtung der Form des § 2 Abs. 2 GmbHG. Die Vollmachtsurkunde muss den Vertreter eindeutig zur Gründung der Gesellschaft ermächtigen. Sie braucht aber keine inhaltlichen Vorgaben zu enthalten. Es genügt, dass sie zum Zeitpunkt der Beurkundung formgültig erteilt ist, sie braucht dabei nicht körperlich vorzuliegen.
Rz. 67
Erteilt ein gesetzlicher Vertreter die Vollmacht, muss er seine Vertretungsbefugnis nachweisen (vgl. Rdn 66), z.B. durch beglaubigten Registerauszug, Bestallungsurkunde oder Bescheinigung eines Notars. Vertreter ausländischer Gesellschaften belegen ihre Befugnis in der Praxis durch die legalisierte bzw. mit Apostille versehene Bescheinigung eines Notars oder die beglaubigte und legalisierte bzw. mit Apostille versehene Bestätigung des Sekretärs der Gesellschaft.