Rz. 41
Den Inhalt der (strafbewehrten) Anmeldung schreibt § 8 Abs. 2 bis 5 GmbHG vor. Die Geschäftsführer müssen versichern, dass die Leistungen bewirkt wurden (vgl. Rdn 239 zur Übernahme mehrerer Anteile), dass ihr Gegenstand sich endgültig in der Verfügung der Geschäftsführer befindet, dass ihrer Bestellung keine Hindernisse gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG entgegenstehen (vgl. Rdn 99 ff.) und dass sie über ihre Auskunftspflicht belehrt wurden (§ 8 Abs. 3 GmbHG). Zudem müssen sie gem. § 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer angeben. Deren Unterschriften sind zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. Bei der Anmeldung der Neugründung soll der Geschäftsführer über den Gesetzeswortlaut von § 8 GmbHG hinaus verpflichtet sein, "alle Tatsachen offenzulegen, die dem Registerrichter ein Urteil über die Eintragungsvoraussetzungen ermöglichen" – einschl. z.B. des Hinweises auf ein beendetes früheres Verfahren.
Rz. 42
Gem. § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG ist eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben; diese braucht nicht dem räumlichen Schwerpunkt des operativen oder administrativen Geschäfts zu entsprechen, es genügt eine c/o-Adresse, nicht aber ein Postfach. Diese ist gem. § 10 Abs. 1 GmbHG in das Handelsregister einzutragen. Veränderungen müssen die Geschäftsführer gem. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 107 HGB zur Eintragung in das Handelsregister in der Form des § 12 HGB anmelden. Das soll verhindern, dass Gesellschaften im Inland Geschäftslokal und -betrieb aufgeben, um Zustellungen einschl. eines Insolvenzantrags zu erschweren. Unter der Geschäftsanschrift können an die GmbH Zustellungen vorgenommen und Willenserklärungen abgegeben werden (§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG). Die unrichtige Beschreibung der Namen der Vertreter ist unschädlich, solange der Wille erkennbar ist, der Gesellschaft gegenüber eine Erklärung abzugeben. § 15a HGB und § 185 Nr. 2 ZPO erleichtern die öffentliche Zustellung.
Rz. 43
Möglich ist gem. § 10 Abs. 2 S. 2 GmbHG die Anmeldung eines besonderen Zustellungsvertreters (Gesellschafter, Steuerberater etc.), der auch eine juristische Person sein kann und im Handelsregister einzutragen ist. Dabei handelt es sich nur um eine Option. Ein solcher wird mit der inländischen Anschrift eingetragen. Er dient als zusätzlicher Vertreter für den Empfang von Willenserklärungen und Zustellungen neben den Geschäftsführern als den gesetzlichen Vertretern. Die Gläubiger können sich auf den Bestand seiner Empfangsberechtigung berufen, solange sie im Handelsregister eingetragen ist, nicht aber auf den Fortbestand der Anschrift. Der im Innenverhältnis zur GmbH nicht mehr tätige Zustellungsvertreter kann sich nicht selbst aus dem Handelsregister löschen lassen; die GmbH muss sein Ausscheiden anmelden. Daher wird der anwaltliche Berater potentiellen Zustellungsvertretern vor Augen führen, dass sie – einmal eingetragen – aus ihrer Position nur mit dem Good Will der Gesellschaft oder nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung (§ 894 ZPO) herauskommen.
Rz. 44
Handelsregister sind auf elektronischen Verkehr eingestellt. Gründungsunterlagen können grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Landesregierungen haben nach § 8a Abs. 2 HGB Bestimmungen über elektronische Anmeldung und Einreichung von Dokumenten erlassen. Die notarielle Beglaubigung der Anmeldung ist elektronisch möglich. Regelmäßig übermittelt der Notar die Anmeldung und die weiteren Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach. Gem. § 25 Abs. 1 S. 2 HRV hat das Gericht über die Anmeldung unverzüglich zu entscheiden.