Rz. 126

§ 9a GmbHG bei falschen Angaben bei der Gründung oder gem. § 57 Abs. 4 GmbHG im Rahmen der Kapitalerhöhung.
Delikte, z.B. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB wegen Untreue,[491] i.V.m. § 82 Nr. 1 GmbHG wegen Falschangaben bei der Gründung, i.V.m. § 84 GmbHG bei Nichtanzeige eines Verlustes in Höhe der Hälfte des Stammkapitals bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 5a Abs. 4 GmbHG), i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO bei unterlassenem etc. Insolvenzantrag.

§ 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO n.F.:[492]

§ 64 S. 1 GmbHG a.F./§ 15b Abs. 1 InsO n.F. bei Zahlungen, die (ggf. faktischer[493]) Geschäftsführer sowie Abwickler nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung (vgl. Rdn 113) leistet, sog. "masseschmälernde Zahlungen". § 15b Abs. 1 S. 1 InsO n.F. enthält (ebenso wie dessen Abs. 5) nunmehr ein ausdrücklliches Zahlungsverbot, das § 64 GmbHG a.F. voraussetze.[494] Das Verbot gilt ab Eintritt der Insolvenzreife, nicht erst ab Ende der Insolvenzantragsfrist.[495] Der Begriff "Zahlung" ist weit auszulegen; er umfasst auch Vermögensabflüsse der GmbH, die keine Geldleistung sind.[496] Die Haftung griff nach § 64 GmbHG a.F. nach dem BGH nicht, wenn in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zahlung die dadurch verursachte Masseschmälerung ausgeglichen wird; der als Ausgleich erhaltene Gegenstand braucht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vorhanden zu sein; maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt des Ausgleichs; es genügt, dass dieser "nach wirtschaftlicher Betrachtung … der einzelnen, masseschmälernden Zahlung zugeordnet" werden könne.[497] Daher war es nach bisherigem Recht nicht masseschmälernd, wenn Forderungen, die an eine Bank zur Sicherheit abgetreten waren, auf ein debitorisches Konto der GmbH eingezogen und anschließend mit dem Soll-Saldo verrechnet werden, soweit vor Insolvenzreife Sicherungsabtretung vereinbart und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig geworden ist.[498] Eine schädliche Zahlung ist daher z.B. auch die von Umsatzsteuer; eine bloße Aussicht auf eine mögliche Erstattung durch die Finanzbehörden ist nach der Rspr. keine privilegierte Gegenleistung gem. § 64 S. 2 GmbHG.[499] Der Geschäftsführer braucht die Zahlung nicht selbst vorgenommen oder angeordnet zu haben; es genügt, dass er sie hätte verhindern können; erforderlich ist m.a.W. ein dem Geschäftsführer zurechenbarer, die zur Verwertung zur Verfügung stehende Vermögensmasse schmälernder Vorgang[500] (zur Pflicht des Geschäftsführers, jederzeit Übersicht über die Situation der Gesellschaft zu haben, vgl. Rdn 112).

Keine Haftung gibt es gem. § 64 S. 2 GmbHG a.F./§ 15b Abs. 1 S. 2, Abs. 23 InsO n.F. bei Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind.[501] Entscheidend dafür kann sein, dass bei positiver Fortführungsprognose ein ernsthafter Sanierungsversuch gestartet wird, der (so die bisherige Rspr.) innerhalb von nicht deutlich mehr als drei Wochen abgeschlossen sein muss.[502] Nach dem Zweck der Norm haftet der Geschäftsführer z.B. nicht, wenn er bei Insolvenzreife rückständige Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Umsatz- bzw. Lohnsteuer abführt[503] oder auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zahlt.[504] Allerdings soll z.B. die Zahlung von Sozialbeiträgen als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden können.[505] § 15b Abs. 8 InsO n.F. stellt hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Massesicherungsgebot nach § 15b InsO und steuerrechtlichem Abführungsgebot klar, dass, solange die Geschäftsführung noch zulässige Sanierungsversuche unternimmt, die Massesicherungspflicht Vorrang vor dem steuerrechtlichen Abführungsgebot hat.[506] Zweck des Verbots ist nach dem BGH-Gesellschaftsrechtssenat, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu erhalten und eine für sie nachteilige bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern; daher erfasse das Verbot grundsätzlich nicht Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gläubiger; dies sei nämlich eine Zahlung mit Kreditmitteln, die einen masseneutralen Gläubigertausch zur Folge habe.[507] Diese Rspr. verträgt sich allerdings nicht mit der des BGH-Insolvenzrechtssenats, wonach Zahlungen von einem debitorischen Konto anfechtbare Gläubigerbenachteiligungen sind.[508] § 15b Abs. 2 und 3 InsO n.F. konkretisieren die Privilegierung nach Abs. 1 S. 1 z.T. abweichend von der bisherigen Rspr. zu § 64 S. 2 GmbHG:[509] Ein großzügigerer Haftungsmaßstab gilt für Geschäftsführer, die die Insolvenzantragspflicht nicht verletzen (weil sie im Rahmen der Höchstzeiträume des § 15a Abs. 1 S. 1 und 2 InsO n.F. noch Maßnahmen zur Insolvenzabwendung ergreifen dürfen oder den erforderlichen Antrag bereits gestellt haben): Sie sollen insb. den Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß fortführen können (§ 15b Abs. 2 InsO n.F.).

§ 64 S. 3 GmbHG a.F./§ 15b Abs. 5 S. ...

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