Rz. 236
Alle Gesellschafter der GmbH haben nach heute h.M. analog § 186 AktG ein gesetzliches Bezugsrecht auf das erhöhte Stammkapital.
Die ursprüngliche Satzung kann das Bezugsrecht einschränken oder ausschließen. Auch der Kapitalerhöhungsbeschluss soll nach h.M. unter besonderen Voraussetzungen (vgl. dazu sogleich) das Bezugsrecht ausschließen können. Das ist mE schon deshalb unrichtig, da alle Gesellschafter im Rahmen der Ausfallhaftung gem. § 24 GmbHG (vgl. Rdn 40) haften, wenn die neuen Gesellschafter Erhöhungsbeträge nicht aufbringen; für Altgesellschafter ist es unzumutbar, für eine Erhöhung zu haften, die sie nicht selbst zeichnen durften; mE widerspricht das auch dem Mehrbelastungsverbot nach § 707 BGB. Jedenfalls bedarf der Bezugsrechtsausschluss nicht nur der ¾-Stimmenmehrheit des § 53 Abs. 2 GmbHG, sondern analog § 186 Abs. 3 S. 2 AktG mindestens einer ¾-Kapitalmehrheit. Es gelten zudem formelle und materielle Schranken für den Bezugsrechtsausschluss: Dessen sachlicher Grund ist oft das Interesse der Gesellschaft an der Einbringung bestimmter Sacheinlagen oder ein Kooperationsinteresse. Allein das Interesse an der Sacherhöhung rechtfertigt keinen Ausschluss. Bei Ausschluss darf der Ausgabebetrag der neuen Anteile jedenfalls nicht unangemessen niedrig sein (analog § 255 Abs. 2 AktG).
Nach der herkömmlichen Rspr. zum Aktienrecht musste der Ausschluss im Interesse der Gesellschaft erforderlich, geeignet und angemessen sein, d.h., ihn durfte kein weniger hartes Mittel ersetzen können. Zudem musste die Gesellschaft nach einer vernünftigen kaufmännischen Überlegung ein dringendes Interesse am Erwerb des Gegenstandes haben, und es musste zu erwarten sein, dass der angestrebte Nutzen den Beteiligungs- und Einflussverlust der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Gesellschafter aufwiegt. Der BGH hat diese Anforderungen zum Aktienrecht erheblich reduziert, was nicht auf die GmbH zu übertragen ist:
Verstöße gegen das Bezugsrecht sind auch durch faktischen/verdeckten Bezugsrechtsausschluss möglich; dabei ist das Bezugsrecht zwar formal gewahrt, aber einzelne Gesellschafter sind faktisch an seiner Ausübung gehindert. Beispiele sind überhöhtes Agio, Mindestbesitz von Geschäftsanteilen oder Auferlegung zusätzlicher Verpflichtungen als Voraussetzung der Übernahme.
Bei der Ausgabe der neuen Anteile ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.