Rz. 338

Nach Trihotel (vgl. Rdn 332) trägt "grundsätzlich" die GmbH die Darlegungs- und Beweislast für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insb. die Kausalität.[1251] Die vom BGH in der vorherigen Rspr. aufgestellten Beweiserleichterungen[1252] gelten mE fort. 2008 hat der BGH geradezu apodiktisch den Gerichten zu beachten aufgegeben, dass die Darlegungs- und Beweislast "im Rahmen deliktischer Ansprüche nach § 826 BGB – auch … der … Existenzvernichtungshaftung – die Gesellschaft"[1253] … für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts trägt“.[1254] Erleichterungen gibt es jedenfalls für dritte Gläubiger: Nach TBB trägt der Gläubiger (nur) die Beweislast für die Umstände, die nahe legen, dass das Eigeninteresse der GmbH über konkret ausgleichsfähige Einzeleingriffe hinaus beeinträchtigt wurde. Manche Judikate sprechen weitere Erleichterungen an.[1255] Dauernde und umfassende Ausübung von Leitungsmacht begründet aber keine Vermutung, dass die Obergesellschaft keine angemessene Rücksicht auf das Eigeninteresse der abhängigen Gesellschaft nimmt. Nicht ausreichende Indizien sind Doppelmandate, Personalunion in Organen, die Geschäftsführerstellung eines Einmann-Gesellschafters oder die Insolvenz der Gesellschaft. Der BGH stellt aber die Schwierigkeiten des Außenstehenden in Rechnung, seiner Darlegungs- und Beweislast[1256] des haftungsauslösenden Sachverhalts voll zu genügen, da er i.d.R. keinen Einblick in die inneren Angelegenheiten der Gegenseite hat. Daher gewährt er den Gläubigern Erleichterungen: Der Gesellschafter müsse im Wege sekundärer Beweislast nähere Angaben machen, wenn er im Gegensatz zum Gläubiger die maßgebenden Tatsachen kennt und ihm die Darlegung zumutbar ist; kommt der Gesellschafter der Darlegungslast nicht nach, gilt das Vorbringen des Geschädigten auch insoweit gem. § 138 Abs. 2 ZPO als zugestanden, als dieses mangels Einblicks in den dem Gesellschafter zugänglichen Geschehensbereich nicht den sonst zu stellenden Anforderungen genügt.[1257]

Dritten wird häufig zugutekommen, dass die Haftung der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt; diese beginnt erst zu laufen, wenn dem Gläubiger sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die bekannt (oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt) sind, aus denen sich ergibt, dass der Gesellschafter als Schuldner in Betracht kommt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).[1258]

[1251] BGHZ 173, 246, Tz 41, bestätigt in BGH WM 2008, 302, 304 (Tz 14).
[1252] Henssler/Strohn/Verse, § 13 Rn 68; Hermann/von Woedtke, BB 2012, 2255, 2259.
[1253] Ggf. Insolvenzverwalter.
[1254] BGH WM 2008, 302; der BGH verweist auf BGHZ 30, 226; BGHZ 160, 134, 145; BGHZ 173, 246.
[1255] BGH DB 1993, 825, 828; WM 1994, 203, 204; vgl. auch Lutter/Hommelhoff, § 13 Anh. Rn 35 (15. Aufl. 2000); Hachenburg/Ulmer, Anh. § 77 Rn 143 ff.; Ulmer/Casper, Anh. § 77 Rn 150 ff.; wie diese konkret aussehen, scheint aber noch nicht völlig geklärt, vgl. Kiethe/Groeschke, BB 1994, 2149.
[1256] Vgl. allg. zur Darlegungs- und Beweislast bei GmbH-Prozessen Bayer/Illhardt, GmbHR 2011, 505, 638, 751, 856.
[1257] BGHZ 122, 123, 133; BGHZ 100, 190, 195 f.; BGHZ 120, 320.
[1258] BGH NZG 2012, 1069 (in casu mittelbarer Gesellschafter).

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