Rz. 132
Die Rspr. hat die Haftung bei schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten bejaht, z.B. Warn- und Hinweispflichten, insb. ab Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, aber auch bei falschen Prospektangaben. Der Geschäftsführer muss selbst Träger solcher Pflichten sein. Das ist anzunehmen bei Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens in besonderem Maße sowie bei wirtschaftlichem Eigeninteresse (sog. "Sachwalter").[546] Maßgebliche Beteiligung sowie Herrschaftsmacht, z.B. beim Einmann-Gesellschafter, begründen als solche keine eigenen Schutzpflichten.[547] Ein Geschäftsführer haftet aber z.B., wenn er Anlageinteressenten für eine kapitalsuchende Gesellschaft persönlich mit dem Anspruch gegenübertritt, sie über die für ihre Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren[548] (vgl. auch Rdn 130).
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